Haftungsbeschränkung von Textilreinigungen wirksam?

Reise und Verbraucherschutz
04.07.2015426 Mal gelesen
Die Begrenzung der Haftung einer Textilreinigung bei Beschädigung oder Verlust der zu reinigenden Kleidung auf den Zeitwert ist ebenso wie die Begrenzung der Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises unwirksam.

Die Begrenzung der Haftung einer Textilreinigung bei Beschädigung oder Verlust der zu reinigenden Kleidung auf den Zeitwert ist ebenso wie die Begrenzung der Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises unwirksam.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 249/12 entschieden.

Ein Verbraucherschutzverband hielt folgende Klauseln für Textilreinigungen für unwirksam und klagte deshalb auf Unterlassung gegen den Textilreinigungsverband, diese Klauseln zur Nutzung zu empfehlen:

"Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt."

Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Zu Recht, so der BGH, der die Revision des Beklagten zurückwies. Die Zeitwert-Klausel könne vom Kunden auch dahingehend verstanden werden, dass der Schaden, anders als die gesetzliche Regelung es vorsieht, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt würde.

Die Klausel mit Bezug auf den Bearbeitungspreis benachteilige den Kunden unangemessen, weil der Bearbeitungspreis ein untauglicher Maßstab für die Beschränkung der Haftung sei. Die mögliche Schadenshöhe stehe in keiner Relation zum Bearbeitungspreis. Diese Art der Begrenzung der Haftung berücksichtige nicht in angemessener Weise den Wert des Reinigungsgutes. Bei wertvollerer Kleidung führe er zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Kunden.