Haftungsausschluss in Onlineangeboten, die sich auch an Verbraucher richten?

Internet, IT und Telekommunikation
12.05.2010618 Mal gelesen
1. Als Verkäufer einer Ware oder als Anbieter einer Dienstleistung wird man versuchen, im Rahmen des rechtlich möglichen die eigene Position zu stärken. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen, die dafür gedacht sind, die von Gesetzes wegen bestehende Lage zugunsten des Anbieters zu verändern.
 
2. Einige Onlinehändler versuchen, diesen bestehenden Rahmen mit viel Einfallsreichtum zu verlassen und noch mehr die Rechte zu seinen Gunsten zu verschieben. Bestes Beispiel hierfür ist der häufig anzutreffende Versuch, das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen, sei es durch den Hinweis, dass bei CD's durch Öffnen der Cellophanhülle das Widerrufsrecht erlischt oder aber durch Verschleierung der Eigenschaft, dass der Anbieter gewerblicher Verkäufer ist, was freilich einen gravierenderen Wettbewerbsverstoß darstellt.
 
3. Aber auch auf andere Art und Weise wird versucht, die Rechte des Verbrauchers zu beschneiden, wie der nachfolgende Fall zeigt.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigten, bei dem der spätere Beklagte gewerblich Waren über die Onlinehandelsplattform eBay zum Kauf anbot. Unter anderem bot er dort ein gebrauchtes Telefon an, wobei die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen wurden. In diesem Angebot teilte der spätere Beklagte mit, dass dieser diesen Artikel nur an Gewerbetreibende verkaufen wolle, also keinen Vertrag mit Verbrauchern abschließen will. Die spätere Klägerin erwarb das Telefon im Rahmen eines Testkaufs über ihren nichtgewerblichen Account. Daraufhin wurde der spätere Beklagte mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit der Begründung in Anspruch genommen, dass der vollständige Ausschluss der Rechte gesetzwidrig und damit unzulässig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Daraufhin wurde vom Beklagten Revision eingelegt.
 
b) Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 31.03.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 34/08 die hiergegen gerichtete Revision zurückgewiesen und damit das Berufungsurteil bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dann, wenn sich ein Angebot auch an Verbraucher richte, ein Ausschluss nach den gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei. Es sei zwar darauf hingewiesen worden, dass nur an Gewerbetreibende verkauft werde. Der Hinweis sei aber nicht unzweideutig erteilt worden und es seien keine Vorkehrungen dafür getroffen worden, dass nur der Gewerbetreibende das Angebot annehmen konnte. Gegenüber Verbrauchern könne der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren, sodass dieses Verhalten als wettbewerbswidrig einzustufen sei.
 
4. Dieser Fall zeigt, dass bei Verwendung von einzelnen vom Gesetz abweichenden Vertragsbedingungen stets darauf zu achten ist, an wen sich das Angebot richtet. Es gilt nämlich, dass Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen anderes ausgestaltet werden können als gegenüber dem Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung. Auch die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern bei gebrauchten Waren ist so kompliziert, dass damit ein hohes Risiko, nicht nur in wettbewerbsrechtlicher Sicht, eingegangen wird. Jedenfalls reicht es nicht aus, zu schreiben, dass bei gebrauchten Waren die Verjährung auf ein Jahr verkürzt wird.
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© 12. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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