Haftung wegen falscher Information des Kapitalmarkts (Ad-hoc- Mitteilung) am Beispiel der IKB

Haftung wegen falscher Information des Kapitalmarkts (Ad-hoc- Mitteilung) am Beispiel der IKB
24.09.2013326 Mal gelesen
Ad-hoc Publizität ist die Pflicht eines Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, gem. § 15 WpHG grundsätzlich unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist (sog. Insiderinformationen), wenn diese Tatsache kursbeeinflussend sein können.

In einem BGH- Fall (BGH Urteil vom 13.12.2011, AZ: XI ZR 51/10, Berufungsurteil: OLG Düsseldorf, AZ: I-15 U 230/09) begehrte die Klägerin ein Schadensersatz wegen des Erwerbs von Aktien der IKB im Zusammenhang mit einer irreführenden Presseerklärung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Wegen der Herausgabe dieser Presseerklärung ist der Vorstandsvorsitzende der Beklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Ein Anspruch wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen aus § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG wurde durch das Gericht verneint. Bei der Mitteilung vom 20. Juli 2007 handelt es sich  - nach der BGH-   schon der äußeren Form nach nicht um eine Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG. Sie war nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz ausdrücklich als Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG, sondern als "Pressemitteilung" bezeichnet. Mangels planwidriger Regelungslücke wurde eine analoge Anwendung von § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG abgelehnt.

Das Gericht hat auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint. Zwar ist § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG als Schutzgesetz zu qualifizieren. Jedoch waren die am 20. Juli 2007 veröffentlichten Informationen nicht in "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" i. S. v. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG enthalten.

Ohne Erfolg wendete sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG mit der Begründung abgelehnt hat, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG sei kein Schutzgesetz. Die herrschende Ansicht verneint die Schutzgesetzeigenschaft hauptsächlich deshalb, weil die Norm lediglich öffentlichen Interessen diene (u.a. Barnert, WM 2002, 1473; Spindler, WM 2004, 2089; Edelmann, BB 2004, 2031).

Die Informationsdeliktshaftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB haben die Gerichte ebenfalls verneint. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 149, 157 f. und WM 2004, 1726) ausgeführt hat, genügt für die Annahme der Sittenwidrigkeit weder der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögensschadens; vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel  ergeben. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat. Derartige Rechtsfehler weist das Berufungsurteil laut BGH in dem genannten Fall nicht auf.

Nach § 37b Abs. 1 WpHG kann ein Anleger wegen unterlassener Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung den Erwerbsschaden ersetzt verlangen. Sog. Erwerbsschaden bedeutet, dass der Anleger die Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der Aktien bekommt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung erworben wurden, trägt der Anspruchsteller. Bei dem Anspruch aus § 37b Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 WpHG auf Ersatz des für die Aktien gezahlten Kaufpreises sollte man auf die verkürzte Verjährungsfrist achten. Der Anspruch verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem man von der Unrichtigkeit der Information Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.

Ref. iur. und Dipl. jur. (Univ.)

Ewa Trochimiuk

Über Ewa Trochimiuk

Unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin "ref. iur." Ewa Trochimiuk verstärkt unser Team seit dem August 2012. Frau ref. jur. Ewa Trochimiuk kam im Rahmen ihres Studienpraktikums Mitte 2008 zu uns. Das auffällige und weit überdurchschnittliche Interesse an dem anwaltlichen Beruf und das Vermögen von Frau Trochimiuk sich harmonisch und effizient in den Arbeitsalltag der Kanzlei zu integrieren, ließ uns nicht zögern, sie für eine längerfristige Zusammenarbeit zu gewinnen. Frau Ewa Trochimiuk, in Polen geboren und aufgewachsen, studierte in Gießen Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht, den sie mit Prädikat abgeschlossen hat. Innerhalb des Studiums absolvierte sie zahlreiche gerichtliche, verwaltungsrechtliche und renommierte anwaltliche Praktika sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Schon als studentische Hilfskraft unterstützte sie die Kanzlei im Bereich Kapitalanlagen, Anlegerschutz, Bankenrecht mit internationalen Bezügen. Darüber hinaus übernimmt Frau Trochimiuk die Fremdsprachenkorrespondenz in der polnischen Sprache. Frau Trochimiuk veröffentlicht eigene Artikel aus den Bereichen Wirtschafts- und internationalem Recht und wirkt an Veröffentlichungen von bank- und kapitalmarktrechtsbezogenen Themen mit. Frau Trochimiuk ist . Mitglied der Deutsch-Polnische Juristen-Vereinigung e.V und The European Law Students' Association und unterstützt uns u.a. zu folgenden Rechtsgebieten: - Allgemeines Zivilrecht, Vertrags- und Schadensrecht (Schadensabwicklung und Unfallregulierung) - Betreuung von Schmerzensgeldmandaten (Versicherungsrecht) zusammen mit Rechtsanwalt Reich und Rechtsanwalt Döring - Bank- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Insolvenzrecht - Fremdsprachenkorrespondenz in der polnischen Sprache Zeige alle Beiträge von Ewa Trochimiuk ?