Haftung von Tochterunternehmen

Haftung von Tochterunternehmen
21.12.2012476 Mal gelesen
OLG München fällt bemerkenswertes Urteil zur Frage, ob Tochterunternehmen von Banken zur Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet war

In vielen Schadensersatzfällen, die Gerichte aktuell in Sachen Postbank zu verhandeln haben, geht es in erster Linie darum, ob die - formal - freien Finanzberater der Postbank Finanzberatung AG als Mitarbeiter der Postbank auftraten oder hinreichend deutlich gemacht haben, dass sie für das Tochterunternehmen Postbank Finanzberatung AG tätig waren. Von dieser Beurteilung hängt ganz maßgeblich ab, ob die Berater zur Aufklärung über die an das Institut gezahlten Provisionen verpflichtet waren. Denn nach Auffassung des BGH gilt die Aufklärungspflicht nur für Bankmitarbeiter oder bankabhängige Berater.

Das OLG München hat in seinem aktuellen Urteil vom 27.11.2012, Az. 5 U 1345/12, nun einen griffigen Lösungsweg aufgezeigt. Das Gericht hatte über den Fall einer Anlageberatung durch ein 100%-iges Tochterunternehmens einer Sparkasse zu entscheiden. In dem ausführlich begründeten Urteil stellen die Münchener Richter dar, dass zwischen Auftreten - also der Wirkung/Ausstrahlung auf den Kunden - und wirklichem Status unterschieden werden muss. Wird bei dem Kunden der Eindruck erregt, dass sein Gesprächspartner offizieller Bankmitarbeiter ist, dann ist er auch als solcher zu behandeln:

"Dies gilt vorliegend umso mehr, als - wie der Kläger glaubhaft angegeben hat - die Mitarbeiter der Beklagten auch im persönlichen Kontakt keine klare Trennung zwischen den Kundenbeziehungen zur Sparkasse einerseits und den Kundenbeziehungen zur Beklagten andererseits vollzogen haben."

Daneben hielt das Gericht auch aufsichtsrechtliche Aspekte für bedeutungsvoll und arbeitete heraus, dass die Anlageberater auf Rechnung und unter Haftung der Bank gem. § 2 Abs. 10 KWG tätig waren. Hieraus zog das Gericht folgerichtig den Schluss, dass die Anlageberater schon per Definitionen nicht als freie, d. h. nicht bankgebundene Anlageberater angesehen werden können:

"Demgemäß war die Beklagte schon bei der verfahrensgegenständlichen Beratungstätigkeit eine vertraglich gebundene Vermittlerin. Ihre Tätigkeit wird der Sparkasse D. als demjenigen Institut zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung die Beklagte tätig wird. Die Beklagte ist nach der für diesen Status eingeführten Begrifflichkeit explizit keine freie Anlageberaterin, sondern eine vertraglich gebundene Anlageberaterin."

Rechtsanwalt Fuxman von der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte resümiert daher erfreut:

"Das Gericht erteilt damit in erfreulicher Klarheit dem in Parallelfällen häufig pauschal vorgebrachten Argument der Tochterunternehmen, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil man keine Bank sei, eine klare Absage und stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab. Das Urteil ist ein großer Schritt in die richtige Richtung und wird hoffentlich große Beachtung finden !"

Mehr Informationen: www.finanzmarkt-recht.de