Haftung von Kindern und Eltern im Straßenverkehr

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.08.20072250 Mal gelesen

Erst jüngst hatte sich der Bundesgerichtshof wieder mit einer Schadensersatzklage eines Kfz-Fahrers unter Beteiligung eines 8-jährigen Kindes zu beschäftigen.

Die Beteiligung von Kindern an Verkehrsunfällen wirft rechtliche Schwierigkeiten und vor allen Dingen Risiken für die anderen am Verkehrsunfall Beteiligten auf. Denn gemäß § 828 Abs. 1 BGB sind Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den von ihnen zugefügten Schaden nicht verantwortlich. Nach § 828 Abs. 2 BGB sind Minderjährige, die das 7. aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, für einen Schaden den sie bei einem Unfall mit einem Kfz einem anderen zugefügt haben, ebenfalls nicht verantwortlich. Diese gesetzliche Normierung beruht auf der Erkenntnis, dass Kinder bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres regelmäßig mit den besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs überfordert sind. Die Rechtsprechung nimmt jedoch bezüglich des sehr weit gefassten Wortlautes eine Einschränkung vor. Daher greift § 828 Abs. 2 BGB nur ein, wenn es sich um eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs handelt. Nicht erfasst werden Kinder der o.g. Altersgruppe die mit ihren Fahrgeräten (z.B. Kickboard, Roller, Fahrrad) gegen ein parkendes Auto stoßen.

Im vorliegenden Fall hatte der 8-jährige Junge beim Rechtsabbiegen den dort stehenden Pkw der Klägerin nicht gesehen. Die Klägerin kam zum Stehen, um die Vorfahrt zu beachten. Die Sicht des Kindes in die Querstraße wurde zunächst durch eine etwa 2 m hohe Hecke versperrt. Obwohl nach Passierung der Hecke der Pkw zu sehen war, übersah ihn der 8-jährige Junge aufgrund zu hoher und nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Verkehrsunfall durch ein frontales Auffahren des Kindes auf das Auto. Hier lag laut BGH eine typische Überforderungssituation vor, da das Kind nicht so schnell oder gar nicht mit dem Pkw der Klägerin gerechnet hatte. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin kurzfristig ihre Geschwindigkeit zur Vorfahrtsgewährung auf Null reduziert hatte. Ihre Teilnahme am Straßenverkehr und die dadurch mögliche Bildung eines Hindernisses für Minderjährige genügt. Somit wurde die Klage auf Schadensersatzabgewiesen (BGH, VI ZR 109/06).

Hinweis:
Ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Minderjährigen wegen deren Deliktsunfähigkeit nicht möglich, bleibt als einzige Möglichkeit für den durch den Verkehrsunfall Geschädigten gem. § 832 BGB die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber den aufsichtspflichtigen Personen- in erster Linie die Eltern. Dazu müssen diese ihre Aufsichtspflicht über das Kind verletzt haben. Verursacht das Kind einen Verkehrsunfall, wird von Gesetzes wegen zunächst vermutet, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Es liegt dann an den Eltern zu beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Das Ausmaß der gebotenen Aufsicht hängt nach ständiger Rechtsprechung von mehreren zusammenhängenden Kriterien ab (z.B. Alter, Charakter des Kindes, Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, Anforderungen/ Maßnahmen zur Abwehr von Schäden an die Eltern in der konkreten Situation). Hierzu gibt es jedoch keine einheitliche Rechtsprechung, sondern nur eine Menge an Einzelfallentscheidungen. Um dem Haftungsrisiko bei Verletzung der Aufsichtspflicht zu entgehen, sollte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Mitversichert sind auch die minderjährigen Kinder.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.