Haftung von Google für Eintrag auf Google Maps

Internet, IT und Telekommunikation
10.05.2012339 Mal gelesen
Zu der Haftung von Google für einen "Erfahrungsbericht" auf "Google Maps" hat das Landgericht Berlin entschieden.

In der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. April 2012, Az.: 27 O 455/11, geht es um die Haftung eines Hostproviders im Zusammenhang mit rechtsverletzenden Äußerungen Dritter.

Bei Eingabe des Suchbegriffs "plastische Chriurgie Berlin" war unter einem Pseudonym folgende Bewertung abgegeben: "Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser >Behandlung kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (...) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!".  Dagegen ging der von der Bewertung betroffene Arzt vor.

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Erfahrungsbericht keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung war. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 93/10, führe unabhängig davon, ob es eine richtige oder falsche Tatsachenbehauptung sei, bereits das Unterlassen einer Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Eintrag Verantwortlichen zu einer Störerhaftung des Providers.

Dass hier der Kläger konkret auf  auf eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung des Beklagten durch die Bewertung hingewiesen worden sei, hätte genügt, um Prüfpflichten der Beklagten auszulösen. Für dem Beklagten sei es ein Leichtes gewesen, eine Stellungnahme desjenigen einzuholen, der für den Eintrag verantwortlich war.

Die Leitsätze zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, lauten:

"a)Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist."