Haftung von Architekt und Bauunternehmer bei Planungsmängeln

Haftung von Architekt und Bauunternehmer bei Planungsmängeln
16.08.20132342 Mal gelesen
Mit zahlreichen Detailfragen hatte sich das OLG München (Urteil v. 9.4.2013, 9 U 4449/08) in einem Fall zu beschäftigen, in dem der Bauherr den Architekten und das bauausführende Unternehmen auf Vorschüsse zur Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen wollte.

OLG München v. 9.4.2013, 9 U 4449/08

Das OLG urteilte: Gegenüber Architekten besteht kein Vorschussanspruch, sondern allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz. Denn sobald sich der Planungsfehler in einem Mangel im Bauwerk verkörpert hat, könne die Architektenleistung nicht mehr nachgebessert und somit auch kein Vorschuss auf die Nachbesserung verlangt werden. Beruht der Planungsmangel auf einer fehlerhaften Statik, kann sich der Architekt aber nicht mit dem Argument aus der Haftung lösen, er habe sich eines Tragwerksplaners als Sonderfachmannes bedient. In diesem Fall haftet der Architekt für das Verschulden des durch ihn beauftragten Statikers nach den Regeln des Erfüllungsgehilfen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Architekt bei der Planung einer Tiefgarage u.a. keinen Schutz gegen chloridbelastetes Wasser ("Tausalzbeständigkeit") geplant. Die zusätzlichen Kosten für die entsprechende Schutzbeschichtung können von dem Architekten jedoch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangt werden, weil sie dem Bauherrn sowieso zusätzlich zu den geplanten Kosten entstanden wären und deshalb als so genannte "Sowiesokosten" vom Schadensersatz abzuziehen sind. Letztlich wurde der Architekt zur Leistung der Sanierungskosten verurteilt - abzüglich der Sowieso-Kosten und abzüglich der Kosten, die auf reinen Ausführungsmängeln der bauausführenden Gewerke, aber nicht auf Planungsfehlern beruhten.

Das gesamtschuldnerisch mitverklagte Bauunternehmen wurde in zweiter Instanz von der Haftung größtenteils freigesprochen; lediglich für die reinen Ausführungsfehler muss es haften. Hinsichtlich der Mängel, die auf Planungsfehler des Architekten zurückzuführen waren, konnte sich das bauausführende Unternehmen darauf berufen, genau die bestellte Leistung gemäß Leistungsverzeichnis erbracht zu haben. Mit einer Schutzbeschichtung gegen salzbelastetes Tauwasser war das Unternehmen nicht beauftragt, ebenso wenig mit der Überprüfung der Planung hinsichtlich Bewehrung und Betonqualität. Zwar schuldet der Bauunternehmer nach dem "funktionalen Leistungsbegriff" (BGH NJW 2011, 3780) ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, was hier nicht gegeben war. Zur Prüfung von Bewehrung und Betonqualität hätte das Bauunternehmen aber eigene statische Berechnungen anstellen müssen, was von ihm nicht verlangt werden konnte. Das Bauunternehmen durfte sich insoweit auf die Berechnungen des Tragwerkplaners und die Architektenpläne verlassen. Auf die fehlende Beschichtung hätte das Bauunternehmen den Bauherrn nur hinweisen müssen, wenn es schwerwiegende Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass der Bauherr die Beschichtung nicht ausführen lassen würden. Dann hätte das Bauunternehmen den Bauherrn nicht "ins offene Messer laufen lassen" dürfen, sondern warnen müssen. Ob solche schwerwiegenden Anhaltspunkte bestanden, blieb offen, da vorliegend der Schaden selbst bei Erteilung des Hinweises entstanden wäre. Die fehlende Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 1 und 3 VOB/B war insoweit nicht schadensursächlich. 

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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