Haftung für Sportvereine bei Unfällen, die sich auf dem Weg zu einem Sportturnier ereignen

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
29.06.2015110 Mal gelesen
Haftung für Sportvereine bei Unfällen, die sich auf dem Weg zu einem Sportturnier ereignen

Mit seinem Urteil vom 16.10.2014 entschied das OLG Celle (U 16/14), dass Nichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sich aus dem Auftragsverhältnis das Recht ergibt, Aufwendungsersatz geltend machen zu können.


Als die Klägerin ihre Tochter und ihre Enkelin zu einem Fußballtunier bringen wollte, kam es zu einem Autounfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Ihrer Enkelin und ihrer Tochter, beide Mitglied des Sportvereins, erlitten nur leichte Vereltzungen.

Der Unfall ereignete sich, als die Klägerin auf besagter Fahrt zum Tunier einem Kleinbus ausweichen wollte, der zum Teil auf der Spur der Klägerin fuhr. Hierfür hat sie das Auto nach rechts gezogen und dabei auf die Bremse gedrückt. Das Fahrzeig geriet ins Rutschen, weil die Straße witterungsbedingt sehr glatt war. Durch das Fahrzeug, das hinter dem Kleinbus fuhr ist das Auto der Klägerin ins Schleudern geraten und in den Graben geschlittert, wo es sich überschlug.

Die Klägerin verlangte nun Ersatz der ihr entstandenen Kosten für eine Zahnbehandlung, den Ersatz einer Brille sowie Schmerzensgeld vom Sportverein. Die Versicherung des Vereins lehnte eine Erstattung ab mit der Begründung, dass der Klägerin als Nichtmitglied des Vereins kein Versicherungsschutz zustehe. Auch sei sie keine vom Verein "offiziell eingesetzte Helferin", da sie mit der Beförderung der Enkeltochter zu dem Tunier nicht beauftragt wurde.

Das OLG Celle gab der Klägerin zumindest teilweise recht. Es entschied, dass dahinstehen könne, ob die Geschädigte vom Verein zur Beförderung der Enkelin zum Tunier beauftragt wurde, denn die Übernahme des Fahrdienstes stehe im Interesse des Vereins.

Schäden, die einem Beauftragten bei Auführung eines Auftrags entstehen, sind diesem grundsätzlich gem. § 670 BGB analog zu ersetzen. Somit hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der ihr enstandenen materiellen Schäden als (unfreiwillige) Aufwendungen.

Ein Anspruch auf Schmerzengeld aus § 253 II BGB, der voraussetzt, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet ist, besteht insofern jedoch nicht, da der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, mit einem solchen Schadensersatzanspruch nicht gleichgesetzt werden kann.