Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
21.03.2017450 Mal gelesen
1. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH, WM 2013, 802 und BGH, WM 2013, 1323). 2. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Man-dantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäfts-führers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhalts-punkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht be-wusst ist (teilweise Aufgabe von BGH, WM 2013, 802). (Leitsätze des Gerichts) BGH, Urteil vom 26.01.2017 - IX ZR 285/14 (OLG Hamburg),

Sachverhalt

Die schuldnerische GmbH beauftragte den beklagten Steuerberater 2005, den Jahresabschluss für 2003 zu erstellen und übergab hierzu den Jahresabschluss für 2002, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, sprich eine Überschuldung auswies. Auch die vom Beklagten erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2007 wiesen nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auf.

2007 wies der Beklagte darauf hin, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, "regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH dahingehend zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist und dass keine Überschuldung vorliegt". Anfang 2009 übersandte er den vorläufigen Jahresabschluss für 2007 und teilte mit, dass sich die Überschuldung durch den Jahresfehlbetrag weiter erhöht habe.

Im Juli 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens machte der Insolvenzverwalter einen Haftungsanspruch gegen den Steuerberater für einen Insolvenzverschleppungsschaden geltend, da die Schuldnerin seit Mitte 2005 insolvenzreif gewesen sei. Er beantragte festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Schäden seit dem 30.6.2005 zu ersetzen habe, die durch eine verschleppte Insolvenzantragstellung bei der Schuldnerin entstanden seien. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidung

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Steuerberater habe die Jahresabschlüsse für die Schuldnerin pflichtwidrig auf der Grundlage von Fortführungswerten und damit mangelhaft erstellt. Deswegen hafte er auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 675 I BGB.

Der BGH weist darauf hin, dass er nicht uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung aus 2013 festhalte, wonach es grundsätzlich nicht Aufgabe des Steuerberaters sei, die Gesellschaft bei einer handelsbilanziellen Unterdeckung darauf hinzuweisen, dass eine Prüfungspflicht des Geschäftsführers bzgl. einer möglicherweise bestehenden Insolvenzantragspflicht gem. § 15 a InsO bestehe. Der Steuerberater müsse den Mandanten vielmehr klar und deutlich darauf hinweisen, dass er die handelsrechtliche Bilanz nur dann nach Fortführungswerten erstellen könne, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Er hätte dem Mandanten erläutern müssen, welche Anforderungen das Handelsgesetzbuch, konkret § 252 I Nr. 2 HGB an die Bilanzierung nach Fortführungswerten stelle und dass aufgrund der bilanziellen Überschuldung und den wiederholten Verlusten konkrete Zweifel an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestünden und dass deshalb eine explizite Fortführungsprognose erforderlich sei. Der vom Beklagten erteilte allgemeine Hinweis, dass eine bilanzielle Überschuldung vorläge, entlaste den Steuerberater nicht. Gleiches gelte für die Hinweise auf eine generelle Prüfungspflicht in den beiden Schreiben aus 2007.

Allerdings sei der Steuerberater ohne einen ausdrücklich hierauf gerichteten Auftrag nicht verpflichtet, umfassende Nachforschungen oder Untersuchungen anzustellen, ob die gesetzliche Vermutung des § 252 I Nr. 2 HGB tatsächlich gerechtfertigt sei, oder von sich aus nach möglichen Insolvenzgründen zu forschen. Ihn treffe auch keine allgemeine Untersuchungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft. Daher hafte der Steuerberater für einen objektiv fehlerhaften Jahresabschluss nicht schon dann, wenn er bei einer Nachforschung oder einer Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte erkennen können, dass die Gesellschaft insolvenzreif war.

Eine Haftung ergebe sich daneben aus §§ 280 I, 675 I BGB wegen Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten. Da die erstellten Jahresabschlüsse in mehreren aufeinander folgenden Jahren nicht von Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufwiesen, sei der Steuerberater verpflichtet gewesen, die Schuldnerin auf möglicherweise bestehende Handlungspflichten gem. §§ 17 ff. InsO, sprich die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hinzuweisen. Der generelle Hinweis aus dem Jahr 2007 genüge diesen Anforderungen nicht. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Unterbilanz für den Geschäftsführer ohne weiteres ersichtlich sei und deshalb keine Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund bestehe (teilweise Aufgabe von BGH WM 2013, 802).

 

Praxishinweis

Mit dem Urteil hat der BGH die Haftungsrisiken des Steuerberaters erheblich verschärft. Relevant kann dies vor allem dann werden, wenn der Geschäftsführer einer GmbH vom Insolvenzverwalter oder Dritten wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Sollte dies der Fall sein, wird der Geschäftsführer durchaus geneigt sein zu prüfen, ob der Steuerberater seinen Hinweis- und Warnpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein dem Berater zuzurechnendes (Mit-)verschulden könnte den Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer erheblich mindern oder sogar ganz ausschließen. Dies vor allem deshalb, weil der Steuerberater die Beweislast für das (Mit-)Verschulden des Geschäftsführers trägt sowie für die fehlende Ursächlichkeit zwischen seiner Pflichtverletzung und der verzögerten Insolvenzantragstellung. Es wird also zunächst einmal vermutet, dass der Geschäftsführer nicht früher den Insolvenzantrag gestellt hat, weil er von seinem Berater nicht entsprechend über die finanzielle Situation der GmbH informiert wurde.