Haftung des Pferdehalters

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
03.11.2015329 Mal gelesen
Haftung des Pferdehalters bei Unfall

Pferdehalter haftet für Unfall aufgrund möglichen Zusammenstoßes eines Motorradfahrers mit auf Fahrbahn stehendem Pferd!
Durch Bildung eines Verkehrshindernisses realisiert sich typische Tiergefahr
Verunfallt ein Motorradfahrer aufgrund auf der Fahrbahn stehender Pferde, so haften die Pferdehalter selbst dann für den Unfall, wenn es zu keiner Kollision mit einem der Pferde kam. Denn allein dadurch, dass die Pferde ein Verkehrshindernis bilden, realisiert sich die typische Tiergefahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2006 - 4 U 615/04 - 55/05).
Für die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, so das Oberlandesgericht, ob das Unfallopfer mit dem Pferd kollidiert. Ein Tier habe nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst dann den Unfall zumindest mitverursacht, wenn es eine Straße blockiert und der Motorradfahrer deshalb vollbremsen muss, stürzt und von einem Lkw überrollt wird (BGH, Urt. v. 18.01.1957 - VI ZR 303/55 = VersR 1957, 167). So ähnlich habe der Fall hier gelegen. Die eigentliche Ursache des Unfalls sei nicht der Zusammenstoß mit den Pferden gewesen, sondern die Tatsache, dass die Pferde ausgebrochen waren und ein einheitliches Hindernis auf der Fahrbahn bildeten.
Dadurch, dass die Pferde ein Verkehrshindernis gebildet haben, habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine typische Tiergefahr realisiert. Der Unfall habe auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltes und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Die Realisierung der Tiergefahr habe darin gelegen, dass die Pferde ausgerissen sind und sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn begeben hatten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob die Pferde unmittelbar vor dem Motorradfahrer auf die Straße gelaufen waren oder ob sie bereits auf der Straße waren.

Klünder Nann Rechtsanwälte, Stuttgart

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