Haftung des Internetanschlussinhabers auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung nicht in jedem Fall

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
03.02.2010861 Mal gelesen
1. Im Rahmen von Verletzungen von immateriellen Schutzgütern hat der Rechteinhaberverschiedenste Ansprüche gegenüber dem mutmaßlichen Schuldner. Wichtig hierbei ist insbesondere der Anspruch auf Unterlassung, denn der Rechteinhaber will ja, dass solche Verletzungen in Zukunft von dieser Person nicht mehr begangen werden. Daneben gibt es beispielsweise den Anspruch auf Auskunft, Vernichtung, Beseitigung und Schadensersatz.
 
2. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche sind aber nicht gleich. Wichtig ist, dass der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Schuldner nicht von einem Verschulden dessen abhängig ist, sondern dieser sozusagen für die Schaffung und Eröffnung einer Gefahrenquelle immer einzustehen hat. Ansonsten wäre die Durchsetzung dieses Anspruches nie möglich, da der Anschlussinhaber immer behaupten könnte, ein Anderer habe die Urheberrechte verletzt.
 
3. Allerdings muss es auch bei einem solchen verschuldensunabhängigen Anspruch, entgegen der früher verbreiteten Ansicht, möglich sein, sich mit Erfolg zu entlasten. Um diesen verschuldensunabhängigen Anspruch der Unterlassung soll es auch im Nachfolgenden gehen:
 
a) Das OLG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Klägerin die entstandenen Rechtsanwaltskosten, die durch eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken entstanden sind. Dabei wurde der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Anschlussinhaberin geltend gemacht, wobei diese bestritt, dass sie selbst die Werke im Internet angeboten habe. In dem Haushalt der Beklagten wohnen unter anderem noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen, die alle Zugang zu dem Computer gehabt haben.
 
b) Mit Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 unter dem Aktenzeichen 6 U 101/092 hat das Gericht die Beklagte zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für über Ihren Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen hafte. Letztendlich hat das Gericht zwar offengelassen, inwieweit der Anschlussinhaber diesen zu überwachen hat. Vielmehr stützte das Gericht seine Entscheidung darauf, dass die Beklagte im konkreten Fall ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei. So habe die Beklagte nicht vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Auch habe die Beklagtenichts dazu ausgeführt, ob hinreichende technische Sicherungsmaßnahmenergriffen worden seien, damit der Internetanschluss nicht für solche Schutzrechtsverletzungen missbraucht werde. Ein bloßes Verbot illegaler Musikdownloads reiche nicht aus, wenn dieses Verbot nicht überwacht werde.
 
4. Das entscheidende Gericht hat also offengelassen, ob der Anschlussinhaberin jedem Fall zu haften hat. Es hat jedoch Anhaltspunkte dafür geliefert, welche Tatsachen dazu führen können, dass Ansprüche des Rechteinhabers scheitern könnten. Ob allerdings auch ein solcher Nachweis geführt werden kann, ist dann im Einzelfall zu prüfen.
 
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© 03.02.2010
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