Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall

Wirtschaft und Gewerbe
27.10.2016205 Mal gelesen
Die Hafrungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall
 

Regelmäßig tritt die Frage auf, ob sich ein GmbH-Geschäftsführer strafbar und unter Umständen auch schadensersatzpflichtig macht, wenn er bei Zahlungsunfähigkeit oder gar Überschuldung der Gesellschaft nicht rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Die Untätigkeit des Geschäftsführers ist hierbei nicht selten auf eine Weisung der Gesellschafter zurückzuführen, die die Genehmigung für die Stellung eines Insolvenzantrages im Fall schon der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht erteilen. In diesen Fällen setzt sich der Geschäftsführ entweder einer dienstvertraglichen Pflichtverletzung aus oder es drohen Schadensersatzansprüche der Gläubiger und ggf. sogar die Strafverfolgung wegen einer Insolvenzstraftat.

 

Das Landgericht München hat hierzu im Mai 2015 entschieden, dass einem Geschäftsführer zur Abwehr seiner Risiken insbesondere aus § 64 GmbHG gegenüber den Gesellschaftern ein Anspruch auf umfassende Haftungsfreistellung zustehen kann (Landgericht München, AZ: 14 HK O 867/14; Anmerkung: Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor).

 

Gerne beraten wir Sie weitergehend zu den Rechten und Pflichten als GmbH-Geschäftsführer und GmbH-Gesellschafter.

 

Rechtsanwalt Volker Nann

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