Es bestehen zivil-, straf- und steuerrechtlichen Haftungsrisiken (im Einzelnen streitig, z. B. für Insolvenzantragspflicht). Diese Haftungsrisiken treffen auch den faktischen Geschäftsführer, der ohne Bestellung tatsächlich Geschäftsführerkompetenzen wahrnimmt .
. maßgebend: Gesamterscheinungsbild des Auftretens der handelnden Person.
. Faktischer Geschäftsführer ist, wer sowohl betriebsintern als auch nach außen anstelle des rechtlichen Geschäftsführers mit Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich das Sagen hat bzw. die Geschicke der Gesellschaft in den Händen hält und eine gegenüber dem formellen Geschäftsführer überragende Stellung einnimmt (völlige Verdrängung des GF nicht erforderlich) .
. "überragende Stellung"
"sechs von acht" :
Bestimmung der Unternehmenspolitik
Unternehmensorganisation
Einstellung von Mitarbeitern
Verhandlung mit Kreditgebern
Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern
Bestimmung der Gehaltshöhe
Entscheidung der Steuerangelegenheiten
Steuerung der Buchhaltung
Klassische Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung = vgl. BayObLG NJW 1997, 1936