Haftet die Deutsche Post für ihre Postfachkunden?

Wirtschaft und Gewerbe
10.08.2011555 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat sich damit beschäftigt, inwieweit der Betreiber von Postfächern für Wettbewerbsverletzungen durch unseriöse Kunden haften muss. Dies setzt voraus, dass er seinen Prüfungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist.

Im vorliegenden Fall stellte die Deutsche Post Briefkastenfirmen ihre Postfächer zur Verfügung, die Verbraucher zu angeblichen Gewinnübergaben bei Kaffeefahrten eingeladen hatten. Dabei überprüfte sie weder die Identität, noch die Rechtsform von diesen Firmen. Aufgrund der begangenen Verstöße dieser Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht mahnte der Wettbewerbsverein die Deutsche Post ab. Diese sei nicht hinreichend ihren Prüfungspflichten gegenüber ihren Kunden nachgekommen.

 

Das Oberlandesgericht Köln lehnte jedoch den von dem Wettbewerbsverband begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23.02.2011 ab (Az. 6 W 199/10). Eine Zurechnung der Wettbewerbsverletzung kommt nur infrage, wenn die Deutsche Post infolge der Verletzung ihrer Prüfpflichten gegen die ihr obliegende wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Hierzu stellen die Richter fest, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Es reicht normalerweise, dass ein Postfachbetreiber die Briefe an eine konkrete Hausanschrift mit einem eindeutig gekennzeichneten Briefkasten zustellen kann. Er braucht nicht zu prüfen, ob die Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind. Die bloße Verwendung einer Postfachanschrift als Rückwortadresse führt nicht zu einer überhöhten Prüfungspflicht.