Häufiger Cannabiskonsum: Keine Chance für die Fahrerlaubnis?

Häufiger Cannabiskonsum: Keine Chance für die Fahrerlaubnis?
16.01.2014640 Mal gelesen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Ausnahmefällen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes die Belassung der Fahrerlaubnis unter strengen Auflagen möglich.

Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Umstände bekannt werden, die auf einen häufigen oder regelmäßigen Konsum von Cannabis schließen lassen, ist nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) von der Ungeeignet des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Nur bei gelegentlichem Konsum ist für die Annahme der Ungeeignetheit darüber hinaus erforderlich, dass der Führerscheininhaber unter Cannabiseinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Belange der Verkehrssicherheit gehen grundsätzlich vor.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch in Ausnahmefällen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes die Belassung der Fahrerlaubnis unter strengen Auflagen möglich, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Betroffene zum Erhalt seines Arbeitsplatzes zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und ihm im Fall des Arbeitsplatzverlustes die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz droht. Als Auflagen sind denkbar:

  • Psychotherapeutisch angeleitete Aufarbeitung, der hinter dem Drogenkonsum stehenden Problematik, wobei die Therapiestelle von der Schweigepflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde entbunden wird.
  • Im Rahmen dieser Aufarbeitung mindestens drei forensisch gesicherte Drogenscreenings auf alle gängigen Betäubungsmittel unter Vorlage eines entsprechenden Abstinenzvertrages und unmittelbare Mitteilung im Falle eines positiven Ergebnisses an die Fahrerlaubnisbehörde.
  • Nach Abschluss der Abstinenzmaßnahme: Nachweis der Kraftfahrteignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) einer Begutachtungsstelle für Kraftfahrteignung.

Die Kosten solcher Maßnahmen trägt der Betroffene selbst. Ein Anspruch auf die ausnahmsweise Belassung der Fahrerlaubnis besteht allerdings nicht. Es kann nur versucht werden, ein entsprechendes Einvernehmen mit der Fahrerlaubnisbehörde zu erzielen. Bevor es zur Entziehungsverfügung kommt, ist dem betroffene Führerscheininhaber zunächst Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Meist wird dafür eine zweiwöchige Frist gesetzt. Dann muss schnell reagiert werden. Je früher man sich auf das Entziehungsverfahren der Führerscheinbehörde einstellen kann, umso besser stehen die Chancen auf Abwendung oder Abmilderung der drohenden Folgen. Ideal ist es daher, einen spezialisierten Rechtsanwalt bereits kurz nach der Auffälligkeit mit Cannabis zu kontaktieren.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die Vertretung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren sowie vor den Fahrerlaubnisbehörden spezialisiert. Weitere Infos: www.cd-recht.de