Hacker bedrohen Onlineshops mit DoS-Attacken

Internet, IT und Telekommunikation
09.08.2011529 Mal gelesen
Mehrere Täter haben ungefähr 30 Online-Shops mit Hacker-Angriffen in Form einer Denial oft Service-Attacken bedroht, wenn sie den verlangten Betrag nicht brav zahlen. Doch ihre Rechnung ging nicht auf. Die Betreiber haben die Polizei eingeschaltet. Und das aus gutem Grund. So etwas ist keine Lappalie, sondern eine Straftat. Onlineshop-Betreiber können dagegen rechtlich vorgehen.

Im vorliegenden Fall wollten die mutmaßlichen Täter die Betreiber von ungefähr 30 Online-Shops abziehen. Sie verlangten die Zahlung eines Betrages, der jeweils zwischen 50,- € und 250,- € lag. Ansonsten würden sie die Rechner durch eine gezielte Denial of Service-Attacke ihrer Funktionsfähigkeit berauben. Damit ihnen die Betreiber glauben, legten sie zunächst einzelne Server für jeweils einige Stunden lahm. Dann drohten sie mit weiteren Hacker-Angriffen.

 

Aufgrund dessen nahmen sowohl das BKA, als auch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. Ermittlungen auf wegen dem Verdacht der banden- und gewerbsmäßiger Erpressung sowie der Computersabotage. Sie durchsuchten bereits Anfang August 2011 diverse Wohnungen von vier Tatverdächtigten und wurden offenbar fündig.

 

Dass so ein Verhalten strafbar ist, hat das Landgericht Düsseldorf bereits in einem ähnlichen Fall entschieden. Die Richter gaben in ihrem Urteil vom 22.03.2011 (Az. 3 KLs 1/11) klar zu erkennen, dass so etwas kein Kavaliersdelikt ist und verurteilten den Übeltäter zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren und 10 Monaten. Es stufte dabei die Denial of Service -Attacken als Computersabotage im Sinne von § 303 b Abs.1 Nr.2, Abs.2 StGB und das Androhen als Erpressung im Sinne von § 253 StGB ein. Straferhöhend wirkt sich dabei sowohl nach § 303 Abs. 4 StGB, als auch nach § 253 Abs. 4 StGB aus, dass er sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft hat.

 

Hinweis:

Das mutwillige Lahmlegen von fremden Firmen-Servern übrigens kann auch knallharte zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. So etwas begründet leicht Schadenersatzansprüche in sechsstelliger Höhe pro Unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Jugendliche die Tat begangen haben. Hier kennt insbesondere das Zivilrecht keine Nachsicht. Der Jurist spricht hier von einem rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffene Onlineshop-Betreiber sollten sich unbedingt beraten lassen und umgehend die Polizei einschalten.

 

Quellen: