GÜTERTRENNUNG AUS HAFTUNGSGRÜNDEN?

Familie und Ehescheidung
01.12.2016591 Mal gelesen
„Wir wollen Gütertrennung vereinbaren, damit wir unser Vermögen getrennt halten können und nicht für die Schulden des anderen haften müssen.“ Mit dieser oder einer ähnlichen Begründung suchen viele heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf.

"Wir wollen Gütertrennung vereinbaren, damit wir unser Vermögen getrennt halten können und nicht für die Schulden des anderen haften müssen." Mit dieser oder einer ähnlichen Begründung suchen viele heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf. Dem liegt der Irrtum zugrunde, dass es durch die Eheschließung zu einer Vermögensvermischung und einer automatischen Haftung für die Schulden des Ehegatten kommt. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die jeweiligen Vermögen strikt getrennt und im Scheidungsfall behält grundsätzlich jeder Ehegatte das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat. Es haftet also kein Ehegatte aufgrund dieses Güterstandes für die Schulden des anderen. Eine Mithaftung für die Schulden des anderen kommt nur dann in Betracht, wenn ein Ehegatte für den anderen beispielsweise eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mit unterschreibt. Die Haftung beruht dann jedoch auf einer eigenen Rechtsgrundlage und ergibt sich nicht aus dem Güterstand.

Der Begriff "Zugewinngemeinschaft" ist allerdings leicht missverständlich. Während der Ehezeit ist auch die Zugewinngemeinschaft quasi eine Gütertrennung, allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen. Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, auch wenn unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen werden. Insbesondere soll derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, im Falle einer Scheidung nicht leer ausgehen. Dementsprechend werden nur die Wertentwicklungen (Zugewinn) während der Ehe berücksichtigt, indem das jeweilige Vermögen zum Ende der Ehe mit dem Vermögen, das jeder mit in die Ehe gebracht hat, verglichen wird.

Die Gütertrennung ist oftmals nicht zu empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen Verwandten erhöht und zudem erbschaftssteuerliche Nachteile mit sich bringt. Denn der Zugewinn wird auch im Erbfall ermittelt und ist unter den übrigen Voraussetzungen des ErbStG steuerfrei! Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser Steuervorteil ohne Not, da die mit der Gütertrennung verfolgten Ziele ohne weiteres auch durch vertragsgestalterische Modifizierung des Zugewinnausgleichs erreicht werden. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist oder Grundstücke oder Unternehmen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach geschlossen werden.