Grundzüge des Arbeitnehmererfindungsrechts Teil I

Arbeit Betrieb
21.11.20091042 Mal gelesen

Im Nachfolgenden soll dem Leser ein kleiner Einblick in das Arbeitnehmererfindungsrecht gegeben werden. Geplant sind dabei insgesamt vier Kurzaufsätze, die in ihrer Gesamtheit einen kleinen Überblick über diese Rechtsmaterie geben sollen.

Dieser Teil I wird sich mit der Anwendbarkeit des ArbnErfG auseinandersetzen. Dabei soll kurz auf Sinn und Zweck des ArbnErfG eingegangen und die Frage der Anwendbarkeit umrissen werden. Die Frage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes wiederum teilt sich in den sachlichen, personellen und räumlichen Anwendungsbereich.

A. Zweck des ArbnErfG

Das ArbnErfG hat in der Praxis eine große Bedeutung. Nach statistischen Erhebungen beruhen rund 80 bis 90% der eingereichten Patentanmeldungen in Deutschland auf Erfindungen von Arbeitnehmern. Des ArbnErfG stellt dabei eine Durchbrechung des bei immateriellen Schutzgüternbestehenden Grundsatzes dar, nachdem die geistige Schöpfung dem Schöpfer selbst, ausschließlich und allein zusteht. Das ArbnErfG hat dabei die Zielsetzung, den Interessenwiderstreit zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend zu regeln und angemessen zu lösen. Denn nach arbeitsrechtlicher Sicht steht das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zu, aber die Erfindung nach dem obigen Grundsatz ausschließlich dem Erfinder.

B. Anwendungsbereich

I. Sachlicher Anwendungsbereich

Das ArbnErfG umfasst nur technische Neuerungen, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen im Sinne des PatG oder des GebrMG sind oder bei denen es sich um sogenannte qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge handelt.

Mit dem Wortbestandteil "-fähig" zeigt sich, dass die Wirkungen des ArbnErfG daran anknüpfen, ob diese technische Neuerungen nach dem PatG oder dem GebrMGgrundsätzlich schutzfähig sind. Das ist dann der Fall, wenn diese technische Neuerung neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gewerblich anwendbar und planmäßig wiederholbar ist. Hingegen ist es für die Anwendbarkeit des ArbnErfGnicht erforderlich, dass nachträglich die Schutzfähigkeit gegebenenfalls gerichtlich festgestellt worden ist. Dies würde zu einer untragbaren Unsicherheit über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes führen, da der Streit darüber, ob eine technische Neuerung schutzfähig ist oder nicht mit jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und eventuellen unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen der Untergerichte behaftet sein kann. Diese Unsicherheit begegnet der Gesetzgeber dadurch, dass die technische Neuerung nur zum Patent oder Gebrauchsmuster fähig sein muss, ohne das es darauf ankommt, ob bei einer Anmeldung das Schutzrecht auch letztlich erteilt wird. Sollte sich daher aufgrund einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung später die Nichtschutzfähigkeit der technischen Neuerung herausstellen, entfallen die Wirkungen des ArbnErfG erst für die Zukunft.

Daneben fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die so genannten qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge, die dann vorliegen, wenn ein Patent oder Gebrauchsmuster wegen Fehlen einer der Voraussetzung für die Schutzfähigkeit nicht erteilt werden kann, aber dieser Verbesserungsvorschlag dem Unternehmer eine ähnliche Vorzugstellung einräumt, wie ein Schutzrecht.

II. Personeller Anwendungsbereich

Das ArbnErfG selbst enthält keine Definition, wie der Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist. Deshalb wird auf das im Arbeitsrecht geltende Verständnis eines Arbeitnehmers zurückgegriffen, wobei auch der leitende Angestellte als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt. Demnach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zur Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.

Als Arbeitnehmer gilt jedoch nicht der gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, einer OHG oder einer KG. Allerdings können Erfindungen von Organmitgliedern und Gesellschaftern durch vertragliche Vereinbarung in den Schutzbereich des ArbnErfG einbezogen werden.

Auch die freien Mitarbeiter, die ihre Arbeiten nach Zeit, Ort und Dauer der Dienstleistung frei bestimmen können, sind vom ArbnErfG nicht erfasst.

Ein darüber hinausgehender wichtiger Anwendungsbereich für dieses Gesetz sind auch die an einer Hochschule fertiggestellten Diensterfindungen. Lediglich für den Wissenschaftsbereich trifft das ArbnErfG in § 42 eine Sonderregelung, wonach in Abweichung zur allgemeinen Vergütungsregelung in §  9 ArbnErfG eine Erfindungsvergütung in Form einer Beteiligung an den Bruttoeinnahmen vorgesehen ist.

III. Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Gesetz entfaltet seine Wirksamkeit grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands. Dies ergibt sich schon aus dem Verständnis zum Staatsrecht, wonach Rechtsakte grundsätzlich nur innerhalb des Staates ihre Wirksamkeit entfalten kann, in dem der Staat die Hoheitsgewalt hat.

Darüber hinaus ist es für die Anwendbarkeit des Gesetzes maßgeblich, wo der Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers liegt, sodass ausnahmsweise das ArbnErfG bei technischen Neuerungen auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend und von vornherein zeitlich befristet in das Ausland entsandt wurde.

Auch kann das ArbnErfG bei Auslandsbezug zur Anwendung kommen, wenn nach den Regelungen des internationalen Privatrechtes das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht unterliegt.

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© 21.11.2009
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