Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für Beschäftigte einer Werkstatt für Behinderte?

Arbeit Betrieb
16.04.20101918 Mal gelesen
Aktuell führen wir mehrere Widerspruchs- und Klageverfahren für Mandanten, die noch nicht das 65 Lebensjahr vollendet haben, in einer WfB beschäftigt werden und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt haben. Die Sozialämter bewilligen dagegen Hilfe zum Lebensunterhalt.

Ein wichtiger Unterschied beider Leistungen besteht darin, dass bei Grundsicherungsleistungen der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Für Personen unter 65 wird Grundsicherung nur bewilligt, wenn sie dauerhaft erwerbsgemindert sind und unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Personen, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte Menschen tätig sind, gelten kraft Gesetzes als voll erwerbsgemindert. Zur Begründung machen die Kostenträger geltend, dass die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausschließt, weil noch nicht absehbar sei, dass die Erwerbsminderung auf Dauer besteht. Sie berufen sich auf eine Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Wir halten diese Auffassung zumindest in denjenigen Fällen, in denen in medizinischer Hinsicht klar ist, dass die Hilfesuchenden aufgrund einer Behinderung dauerhaft nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden können, für falsch. Über den Ausgang der Verfahren werden wir zu gegebener Zeit an dieser Stelle berichten.
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