Grundsatzentscheidung des KG Berlin zur Zulässigkeit von Aufnahmen durch Google Street View

Internet, IT und Telekommunikation
16.03.2011470 Mal gelesen
Das Kammergericht Berlin hat eine bemerkenswerte Entscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit Google im Rahmen von „Street-View“ Fotos von der Außenfassade eines Hauses machen darf. Normalerweise ist dies erlaubt. Dieser Beschluss stellt allerdings keinen Freibrief dar.

Im zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass die Eigentümerin eines Einfamilienhauses Google das Anfertigen von Bildern im Rahmen des Angebotes "Street View" durch einstweilige Verfügung verbieten lassen wollte. Sie begründete das mit der Befürchtung, dass man auf den Bildern auch den Privatbereich ihres - durch eine ungefähr zwei Meter hohe Hecke geschützten - Vorgartens und der Wohnräume sehen würde. Dies ergebe sich daraus, dass die auf einem Fahrzeug befestigte Kamera sich in einer Höhe von 3 Metern befindet. Darüber hinaus könne es passieren, dass Aufnahmen von ihr beziehungsweise ihrer Familie zu sehen seien.

 

Das Kammergericht Berlin schloss sich der Ansicht des Landgerichtes Berlin an und wies am 25.10.2010 (Az. 10 W 127/10) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Hierzu stellte das Gericht klar, dass das Anfertigen von Aufnahmen von der Außenfassade eines Gebäudes normalerweise zulässig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bilder von der offenen Straße her erfolgen. Hingegen dürfen die Bilder nicht unter Überwindung einer Umfriedung erfolgen beziehungsweise die Wohnung zeigen. Dass solche Bilder angefertigt werden, hat die Eigentümerin nach den Feststellungen des Gerichtes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hierfür reiche es nicht allein aus, dass sich die Kamera in einer Höhe von drei Metern befindet. Zu bedenken sei, dass im Rahmen von "Street View" die Aufnahmen von der Straße und nicht vom Bürgersteig angefertigt werden.

 

Diese Entscheidung des Kammergerichtes Berlin ist zu begrüßen, weil allein durch die Aufnahme von der Außenfassade eines Gebäudes weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Eigentümer nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art 1 Abs. 1 GG, noch das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG beeinträchtigt wird. Anders sieht es aus, wenn man Einblicke in die Räume bekommt oder Personen zu erkennen sind. Aber hierfür müssen im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Google die Gesichter von Personen unkenntlich machen möchte. Darüber hinaus räumt dieser Dienst die Möglichkeit ein, dass Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden. Wenn Google sich nicht hier dran hält, können Betroffene hiergegen immer noch im Wege einer Unterlassungsklage vorgehen.

 

Die Entscheidung des Kammergerichtes können Sie hier im Volltext abrufen. Der Beschluss des Landgerichtes Berlin - als Vorinstanz - kann hier gedownloadet werden.

 

Wenn Sie Fragen zu Google Street View haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

 

Insbesondere die folgenden Beiträge/Videos zum Thema Google Street View sind interessant:

http://www.wbs-law.de/allgemein/google-street-view-eingriff-in-persoenlichkeitsrechte-und-datenschutz-oder-unbedenklicher-service-oder-1818/

http://www.youtube.com/watch?v=WCoviJpdPHg

http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/ich-bin-keine-gouvernante/