Gründung einer Tochtergesellschaft im niedrig besteuerten Ausland

Wirtschaft und Gewerbe
26.08.20064305 Mal gelesen
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach wie vor ein Hochsteuerstaat. Eine in Deutschland ansässige GmbH unterliegt einer Ertragsteuerbelastung von rund 40%, während vergleichbare Gesellschaften in Österreich, Tschechien oder Polen je nach Standort mit nur 19% bis 25% besteuert werden. Eine Verlagerung geschäftlicher Aktivitäten auf eine ausländische Tochtergesellschaft bietet sich deshalb in vielen Fällen an, um das niedrige ausländische Steuerniveau für eigene unternehmerische Zwecke zu nutzen und auf diese Weise einen Beitrag zur langfristigen Unternehmensrentabilität in Deutschland zu schaffen.
Die Nutzung des internationalen Steuergefälles bedarf sorgfältiger Planung. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei zunächst der Geschäftsorganisation zu widmen. Als zweckmäßig wird es sich im Regelfall erweisen, die ausländische Tochtergesellschaft mit einer eigenen Betriebsleitung zu versehen; diese sollte in der Lage sein, vor Ort die Entscheidungen zu treffen, die der tägliche Geschäftsablauf normalerweise mit sich bringt. Werden demgegenüber auch die alltäglichen Angelegenheiten von Deutschland aus erledigt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgeht; letzteres hätte den Verlust zumindest eines Teils der erstrebten Steuervorteile zur Folge.
Darüber hinaus sind mögliche Auswirkungen des Außensteuergesetzes zu bedenken. Von Bedeutung ist dabei - nicht nur, aber vor allem - die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 des Außensteuergesetzes. Die Hinzurechnungsbesteuerung erstreckt sich auf bestimmte steuerschädliche (sog. "passive") Einkünfte und zielt darauf ab, diese Einkünfte von dem niedrigen ausländischen Steuerniveau auf das deutsche Belastungsniveau hoch zu schleusen. Im Rahmen der Steuerplanung wird man im Regelfall versuchen, der Entstehung passiver Einkünfte entgegen zu wirken oder aber einen Standort zu wählen, der auf Grund einer ausreichenden steuerlichen Vorbelastung von mindestens 25% von vornherein nicht unter die Hinzurechnungsbesteuerung fällt.
Bei einer Geschäftsverlagerung in andere EU-Staaten wird die Hinzurechnungsbesteuerung in Zukunft möglicherweise nicht mehr oder nur noch im Ausnahmefall zur Anwendung kommen. Die Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit geltendem EU-Recht erscheint nämlich mehr als zweifelhaft. Zu der vergleichbaren Regelung des britischen Steuerrechts ist bei dem Europäischen Gerichtshof bereits seit 2004 ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig (Rechtssache Cadbury Schweppes).
Noch hat der Europäische Gerichtshof in dieser Sache nicht entschieden. Erfahrungsgemäß folgt der EuGH jedoch dem Schlussantrag des Generalanwaltes, und dieser hat unlängst zu erkennen gegeben, dass er eine Hinzurechnungsbesteuerung - von bestimmten Missbrauchsfällen abgesehen - als klaren Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages betrachtet. Schließt sich der EuGH erwartungsgemäß der Auffassung des Generalanwaltes an, wird dies die Attraktivität einer Geschäftsverlagerung in das Ausland zusätzlich erhöhen.