Gründe, die der Zustimmungsersetzung entgegenstehen, muss der Gläubiger binnen der Notfrist vorbringen

Gründe, die der Zustimmungsersetzung entgegenstehen, muss der Gläubiger binnen der Notfrist vorbringen
29.08.2013495 Mal gelesen
Aus dem Zweck der Normen zum Schuldenbereinigungsplan in der Insolvenzordnung ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts Münster, dass der Gläubiger im Zustimmungsersetzungsverfahren mit allen Einwendungen nicht mehr gehört werden kann, die er nicht binnen der gesetzlichen Notfrist vorgebracht hat.

Eine Schuldnerin hat am 23. Mai 2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt.

Im den dem Antrag beigefügten Verzeichnissen der Gläubiger und der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen ist die Forderung einer der Gläubiger mit 16.274,46 DM beziffert. In dem dem Eröffnungsantrag beigefügten Schuldenbereinigungsplan hat die Schuldnerin eine Befriedigung der Gläubiger mit einer Quote von 25,52 % angeboten.

Bezogen auf eine Gläubigerin bedeutet dies die Zahlung von 4.152,59 DM.

Das Amtsgericht hat am 31. Mai 2001 den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zur Stellungnahme zugestellt. Darin war unter anderem der Hinweis enthalten:

"Sie werden aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens zu dem Plan und den beigefügten Verzeichnissen Stellung zu nehmen. Formulieren Sie Ihre Äußerung .. so, dass eindeutig klar wird, ob Sie dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen oder ihn ablehnen.

Innerhalb der genannten Notfrist haben Sie insbesondere Gelegenheit, die Angaben über Ihre Forderung in dem Forderungsverzeichnis zu überprüfen und die Forderung, falls erforderlich, durch Mitteilung an das Gericht zu ergänzen. ..

Falls Sie die Ergänzung nicht vornehmen, erlischt die Forderung, soweit sie im Forderungsverzeichnis des Schuldners nicht aufgeführt ist ..

Geht innerhalb der Notfrist bei Gericht eine Stellungnahme von Ihnen nicht ein, so gilt dieses Schweigen als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. .

Die Notfrist kann nicht verlängert werden.

Möglicherweise sind Ihre Forderungen ganz oder teilweise durch Bürgschaften, Pfandrechte, . oder andere Sicherungsrechte gesichert, die in den vorgelegten Unterlagen der Schuldnerin nicht .. angesprochen sind. Teilen Sie in einem solchen Fall bitte nähere Einzelheiten .. mit."

Unsere Gläubigerin ließ innerhalb der Notfrist mit Schriftsatz vom 26. Juni 2001 ohne Begründung durch ihren Rechtsanwalt mitteilen, dass mit dem Schuldenbereinigungsplan kein Einverständnis bestehe.

Am 4. Oktober 2001 wies das Amtsgericht die Schuldnerin darauf hin, dass von 12 Gläubigern 10 dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben, während 2 Gläubiger, entsprechend 16,67 % der Forderungen, den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt hätten.

Das Amtsgericht versuchte mehrfach die Schuldnerin zu einer Ergänzung ihres Schuldenbereinigungsplanes zu bewegen. Als dies misslang, ersetzte es auf Antrag der Schuldnerin schließlich die fehlende Zustimmung unserer Gläubigerin.

Am 20. März 2002 legte unsere Gläubigerin sofortige Beschwerde gegen den Zustimmungsersetzungsbeschluss des Amtsgerichts ein.

Sie werde durch die Zustimmungsersetzung unangemessen benachteiligt. Es sei zu berücksichtigen, dass sie seit 1985 über Vollstreckungstitel gegen die Insolvenzschuldnerin verfüge, aus denen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden sei. Seitdem erhalte sie monatliche Zahlungen, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden seien. Das erworbene Pfändungspfandrecht berechtige zur abgesonderten Befriedigung, sodass sie bevorzugt hätte behandelt werden müssen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20. März 2002 nicht abgeholfen mit der Begründung, die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen seien wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen.

 

Auch das Landgericht half unserer Gläubigerin nicht weiter.

Die Gläubigerin habe im Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich vorgetragen, es bestünde kein Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Eine Begründung hierfür habe sie nicht vorgetragen. Die nunmehr in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Tatsachen sind unbeachtlich, weil erstmals nach Ablauf der Notfrist geltend gemacht.

Das Amtsgericht habe mit Übersendung des Schuldenbereinigungsplanes ausführlich darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Notfrist geltend zu machen seien. Eine noch weiter gehende Hinweispflicht bestehe nicht. Schließlich seien die Beteiligten eines Insolvenzverfahrens gehalten, ihre Interessen eigenverantwortlich wahrzunehmen, wozu insbesondere das zügige Beibringen der entscheidungserheblichen Tatsachen zählt. Daher sei kein Grund ersichtlich, von dem zivilprozessualen Grundsatz abzuweichen, dass die Folgen einer Fristversäumung von der Partei auch ohne vorige Belehrung zu tragen sind.

Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Gläubigerin bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

(Quelle: Landgericht Münster, Beschluss vom 08.07.2002; 5 T 290/02

Vorinstanz: Amtsgericht Münster, Beschluss vom 20.03.2002; 85 IK 25/01)

 

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