Großer Senat für Strafsachen beim Bundesgerichtshof (BGH): Kassenärzte sind keine Amtsträger oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherungen

Entwarnung für Kassenärzte....
so oder ähnlich klingen die Überschriften der Pressemedien zur Entscheidung des Großen Senats beim BGH zur Verneinung der Frage, ob Ärzte Amtsträger oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherungen sind.
Mit Beschluss vom 29. März 2012 - GSSt 2/11 - stellt der BGH klar, dass aus dem Gesetz weder eine Amtsstellung noch eine Beauftragtenstellung des Kassenarztes herzuleiten ist.
Zu den entsprechenden Sachverhalt(en) und den gerichtlichen Vorentscheidungen hatte der Unterzeichner bereits am 6. Mai 2011 und am 26. April 2010 berichtet, insoweit wird darauf verwiesen.
- BGH Beschluss vom 20.07.2011 -5 StR 115/11
Nach geltendem Recht kann weiterhin wegen Bestechlichkeit nur derjenige bestraft werden, wer als "Amtsträger" oder als "Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes" der Krankenkasse Vorteile annimmt. Der BGH stellt klar, dass weder Kassenärzte noch Pharmavertreter zu diesem Personenkreis gehören.
Nach Erachten des Unterzeichners wird die jetzige Freude über diese Entscheidung bei den Ärzteorganisationen nicht sehr lange andauern, da ein entsprechender Gesetzesentwurf der SPD Fraktion nur im Hinblick auf die erwartete o. g. Entscheidung des Großen Senats beim BGH mit den Stimmen der Regierungsparteien zurückgestellt wurde. (siehe Debatte des Deutschen Bundestag in der 112. Sitzung am 27.05.2011 - Mediathek)
Neben der Opposition sehen auch Mitglieder der Regierungsparteien gesetzlichen Handlungsbedarf zur Eindämmung des teilweise recht umfangreichen "Pharmamarketings".
Die Pharmaindustrie und die hier betroffenen Kassenärzte sollten die Zeit bis zur kommenden Gesetzesänderung nutzen ihre geschäftlichen Beziehungen neu aufzustellen.
Die meisten Beteiligten haben ohnehin diese Aufgabe bereits erledigt und können mit Hinweis auf eine funktionierende "Compliance" gelassen in die Zukunft sehen.
(vgl. FSA Kodex mit Verhaltenskodex des AKG e.V. und BVMed Kodex Medizinprodukte)
Der Gesetzgeber wird spätestens nach der nächsten Bundestagswahl die geplanten verschärften Regelungen zur Bestechlichkeit und Vorteilsannahme von Kassenärzten verabschieden, Darüber hinaus gelten bei Wettbewerbsverstössen weiterhin die Regelungen des HWG und des UWG, sowie speziell für Ärzte die Berufsordnung und seit Beginn des Jahres 2012 die nochmals durch das GKV-VStG verschärfte Vorschrift des § 128 SGB V.
insoweit kann von Entwarnung für die korrupten Betroffenen nicht gesprochen werden.
Burkhard Goßens - Rechtsanwalt - vCard
1. Quelle: BGH, Mitteilung der Pressestelle vom 22.06.2012Â - Nr. 97/2012 -
"Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit"
2. Lesenswert für Juristen und juristisch Interessierte ist die Publikation von Prof. Dr. Hendrik Schneider, Leipzig,
"Strafrechtliche Grenzen des Pharmamarketings" (Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht,
HRRS, Ausgabe 5/ 2010, S. 241 ff.)
3. Nachtrag - Reuters Deutschland:
Regierung erwägt schärfere Gesetze gegen Ärzte-Korruption - Artikel vom 28. Juni 2012
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