GmbH: "Nicht-EU-Ausländer als GmbH-Geschäftsführer"

Wirtschaft und Gewerbe
18.09.20092636 Mal gelesen
Registerrecht: Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers als GmbH-Geschäftsführer - kein Aufenthaltstitel erforderlich
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.04.2009 (AZ.: 3 Wx 85/09):
"Auch ein Nicht-EU-Ausländer kann trotz fehlender Einreisemöglichkeit seine gesetzlichen Aufgaben als GmbH-Geschäftsführer erfüllen. Auf Grund der Neufassung des § 4 a GmbHG bedarf es vor der Eintragung auch keiner Überprüfung des Registergerichts zu der Frage, ob die Gesellschaft überwiegend im Ausland oder im Inland tätig sein wird."
Begründung:
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Falles in oben erwähnter Entscheidung ist die Frage gewesen, ob die Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass für die betreffende Person die Einreise in das Inland jederzeit möglich ist.
Das OLG verneint diese Voraussetzung, da zum einen das MoMiG durch die Neufassung des § 4 a GmbHG klar zum Ausdruck bringt, dass der Verwaltungssitz einer deutschen GmbH an jedem beliebigen Ort im Ausland sein kann, und damit auch ihre Geschäfte aus dem Ausland tätigen kann. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer sich für bestimmte Anmeldungen zum Handelsregister kraft notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen kann, so dass sein persönliches Erscheinen nicht zwingend erforderlich ist.
 
Fazit:
Die bisherige Rechtsprechung wird aufgrund des MoMiG geändert. Eine für Nicht-EU-Ausländer sehr wichtige Entscheidung im Rahmen der Geschäftsführerbestellung, die die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG klar und unmißverständlich umsetzt.