GmbH: "Bestellungshindernisse nach § 67 Abs. 3 GmbHG"

Wirtschaft und Gewerbe
21.09.20091609 Mal gelesen
Registerrecht: Versicherung des Liquidators über Bestellungshindernisse-Straftatbestände, § 67 Abs. 3 GmbHG
Beschluss des OLG München vom 27.04.2009 /AZ.: 31 Wx 42/09):
"In der Versicherung des Liquidators sind die Straftatbestände, die Bestellungshindernisse darstellen, ausdrücklich zu nennen; nicht ausreichend ist die Erklärung, der Liquidator sei nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden."
Begründung:
Sinn der Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG bzw. § 67 GmbHG ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern, ob ein Verbotstatbestand vorliegt. Ferner soll ein Verwaltungsaufwand vermieden werden, da ohne eine solche Auskunft das Registergericht im Rahmen seiner Pflicht gemäß § 12 FGG eine Auskunft vom Bundeszentralregister einholen müßte. Die Versicherung im Sinne von § 8 Abs. 3 und § 67 GmbHG stellt somit eine Art Selbstauskunft dar. Die Selbstauskunft muss demnach jedes einzelne Bestellungshindernis aufführen und dessen Fehlen versichern. Eine Versicherung, die Bestellungshindernisse nur pauschal verneint, genügt nicht. Aus diesem Grund ist auch die bloße Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 und 3 GmbHG nicht ausreichend.
Die oben genannte Erklärung ist vor allem deswegen im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 3, S. 3 GmbHG nicht ausreichend, da vor allem für einen juristischen Laien nicht ersichtlich wird, dass nicht nur solche Straftaten die Bestellung als Geschäftsführer hindern, die Im Strafgesetzbuch stehen, sondern auch solche die Im Handels- und Gesellschaftsrecht geregelt sind. Dasselbe gilt für Auslandstaten, zu denen sich die oben genannte Erklärung ebenfalls nicht äußert.
 

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