Globalzession umfasst auch an die Bank abgetretene Ansprüche aus einem Leasingvertrag, wenn die Bank diese Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Leasingnehmer erwirbt

Wirtschaft und Gewerbe
09.03.20091640 Mal gelesen

Im zu entscheidenden Fall schloss ein Kunde einer Sparkasse einen Sale-And-Lease-Back-Vertrag mit einer Leasing GmbH, die von der Sparkasse vertreten wurde. In den AGBs des Kauf- und Leasingvertrags war vereinbart, dass die Sparkasse die Leasingforderungen gegen ihren Kunden von der Leasing GmbH erwirbt unter Übernahme des Bonitätsrisikos. Zuvor hatte der Kunde mit der Sparkasse eine Globalzession vereinbart. Diese sicherte auch Ansprüche gegen den Kunden aus Abtretungen, soweit die Sparkasse die Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung erwirbt. Mit der Globalzession wurden der Sparkasse wirksam die Forderungen aus dem Leasingvertrag abgetreten. Die Globalzession diente nach dem vereinbarten weiten Sicherungszweck der Sicherung aller Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung, darunter auch der Ansprüche aus Abtretungen, soweit die Sparkasse diese Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden erworben hat. Hierunter fallen auch die der Sparkassek abgetretenen Ansprüche aus dem Leasingvertrag. Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwischen Kunden und Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist. So kann ein Forderungserwerb nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch dann der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden, wenn eine Sparkasse Ansprüche gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt (BGH, Urteil vom 13.03.2007, Az. XI ZR 383/06).  Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck erfolgte, dem Zedenten Deckung aus den von der Sparkasse nicht voll benötigten Sicherheiten zu verschaffen (BGH, Urteil vom 13.03.2007, Az. XI ZR 383/06). Im zuletzt vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 18.11.2008, Az. XI ZR 590/07) handelte die Sparkasse zwar nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung für die Leasing GmbH. Diese Vorgehensweise diente gemäß Kooperationsvertrag  zwischen der Sparkasse und der Leasing GmbH jedoch dazu, die Marktführerschaft der Sparkassen im Bereich der Gewerbekunden auch auf das Finanzierungsleasing auszudehnen. Damit ist ein unmittelbarer Bezug zu der Geschäftsverbindung zwischen der Sparkasse und dem Kunden hergestellt. Der Forderungserwerb ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn er diente gerade nicht dazu, Ansprüche der Leasing GmbH unter den Schutz der Globalzession zu stellen. Ziel des Kooperationsvertrag war es vielmehr, eigene Interessen der Sparkasse durchzusetzen und ihre Marktposition im Bereich der Gewerbekunden zu stärken.