Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?

Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?
27.05.2014507 Mal gelesen
Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Bereich der Vergütung.

Grundsätzlich gilt auch bei der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit. "Interssant" wird es aber, wenn der Arbeitgeber "Gruppen" bildet. Zwar soll allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer nicht automatisch den Schluss erlauben, dass diese Arbeitnehmer eine Gruppe bilden würden. Eine Gruppenbildung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen.
Das BAG hat dazu bereits in einem Urteil vom 28.03.1996 (Az.: 6 AZR 501/95) festgestellt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, wenn ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechterstellt. Soweit der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern bildet, müsse diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen.
Unten den Juristen wurde diskutiert, ob nach der Einführung des AGG der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz noch Anwendung findet oder durch das AGG bzw. die Antidiskriminierungsrichtlinien oder sonstiges EU-Recht verdrängt werde. Dagegen spricht, dass der Wortlaut des §?2 Abs.?III S.?1 AGG. Danach wird die "Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung" durch das AGG "nicht berührt".
Im Bereich der Bezahlung ist an den Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls dann zu denken, wenn der Arbeitgeber bestimmte Leistungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. So hat das BAG mit Urteil vom 27.07.2010 (Az.: 1 AZR 874/08) festgestellt, dass bei feststehender Gruppenbildung der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen oder so detailliert darzulegen habe, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Dabei hat laut BAG der von einer Gehaltserhöhung ausgenommene Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen gegebenenfalls im Wege der Stufenklagedurchsetzbaren Auskunftsanspruch über die für eine Gehaltserhöhung verwendeten Regeln. Im Bereich der Arbeitsvergütung sei der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werde und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewähre, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlege. Eine sachfremde Benachteiligung liege nicht vor, wenn nach dem Leistungszweck Gründe bestehen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen gewährte Entgelterhöhung vorzuenthalten. Die Gründe müssten auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürften nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Die Gruppenbildung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck diene und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen sei.
Diskutiert werden die Anwendung und Tragweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch bei Kündigungen. Von Interesse kann der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung sein. In kann sich daher für jeden Arbeitnehmer im wahrsten Sinne des Wortes sehr "lohnen", sich bei diesen Fragen arbeitsrechtlich beraten zu lassen. Weitere Informationen finden Sie auf meiner Homepage (www.reineke-ra.de) im Bereich FAQ.