Der Sachverhalt: Fahrerin F. war winters auf einer Kreisstraße unterwegs. Nach einem kleinen Waldstück durchfuhr sie durch eine Linkskurve. In dieser Kurve kam F. infolge Glatteisbildung ins Schlingern, hob von der Piste ab und prallte gegen eine Baumgruppe. Sie meinte, hier habe der Kreis seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse ihr nun Schadensersatz und mehr zahlen.
Das Problem: Kommt ein Bürger durch staatliches Handeln oder Unterlassen zu Schaden, ist das ein Fall möglicher Amtshaftung. So sind die Landkreise beispielsweise verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Straßen sicher sind. Dazu gehört grundsätzlich auch das Streuen von Taumitteln im Winter, keine Frage, aber erstens nicht immer und zweitens nicht überall.
Das Urteil: "Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr von Glatteisbildung vorzubeugen." Das sind beispielsweise Stellen, die von Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können (OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2016, 11 U 121/15, Pressemitteilung).
Die Konsequenz: F. bleibt auf ihrem Schaden hängen. Und Schmerzensgeld bekommt sie auch nicht. Das Gericht wies F. in seiner Entscheidung zudem deutlich auf Folgendes hin: "Ein umsichtiger Fahrer hätte an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Glätte durch Eis oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt." Punkt.