Gläubigergleichbehandlung – Die Feststellungsklage eines Gesellschafters nach der Insolvenzeröffnung ist nicht zulässig

Gläubigergleichbehandlung – Die Feststellungsklage eines Gesellschafters nach der Insolvenzeröffnung ist nicht zulässig
17.01.2013819 Mal gelesen
Die Klage eines Gesellschafters gegen einen Gesellschaftsgläubiger auf Feststellung, diesem nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften, verstößt gegen die Insolvenzordnung und ist damit nicht zulässig.

Das zentrale insolvenzrechtliche Prinzip ist, die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung gilt im Insolvenzverfahren der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gerade nicht. Da das Vermögen nicht für alle Gläubiger ausreichend ist, sollen alle gleichmäßig befriedigt werden.

Diesem Prinzip entspricht auch die im Folgenden besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gesellschafter erhob gegen einen Gesellschaftsgläubiger Klage auf Feststellung, diesem nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klage des Gesellschafters durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig wurde. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auf eine Vorschrift der Insolvenzordnung ab. Diese sieht vor, dass während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

Ziel dieser Regelung ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es soll vermieden werden, dass die Gläubiger in einen Wettlauf treten, um möglichst schnell Gesellschafter persönlich haftbar zu machen. Stattdessen sollen Ansprüche gegen die Gesellschafter vom Insolvenzverwalter allein geltend gemacht werden können und so der Masse, also allen Gläubigern gleichmäßig zu Gute kommen.

Die Klage eines Gesellschafters gegen einen Gesellschaftsgläubiger auf Feststellung, diesem nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften, verstößt gegen die Insolvenzordnung und ist damit nicht zulässig.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 217/11

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