GGV: Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
16.01.2015351 Mal gelesen
Grundsätzlich gilt, dass ein Grafikdesign oder Produktdesign auch dann geschützt werden kann, wenn mangels ausreichender Schöpfungshöhe ein Urheberrecht nicht besteht.

Das deutsche Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) ist -ebenso wie das Markenrecht- ein Registerrecht. Um Schutz zu entfalten, ist eine vorherige Anmeldung bei dem hierfür zuständigen DPMA erforderlich. Ist eine solche Anmeldung ausgeblieben, kann ein Schutz hieraus nicht geltend gemacht werden.

Doch auch ohne ein solches Registerrecht ist der Gestaltende nicht notwendiger Weise rechtlos gestellt. Innerhalb der ersten drei Jahre ab der Veröffentlichung des fraglichen Musters kann sich der Gestaltende nämlich auch auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster berufen, welches - wie der Name bereits sagt - ohne die Eintragung in ein Register auskommt. Erforderlich ist hier alleine eine Gestaltung, welcher Eigenart zukommt und daher den bereits vorhandenen Formenschatz bereichert.

Notwendig hierfür ist also die sog. "Eigenart" des Produktes als Schutzvoraussetzung von zentraler systematischer und praktischer Bedeutung. Der an einigen Stellen zusätzlich genannten Voraussetzung der "Neuheit" kommt demgegenüber hier keine weitergehende Bedeutung zu. Ist das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht neu, fehlt ihm gleichzeitig auch die Eigenart. Fallgruppen, in welchem das Geschmacksmuster Eigenart hat, aber nicht neu ist, sind nicht ersichtlich.

 Um die Eigenart zu bestimmen, muss das Charakteristische des Designs herausgearbeitet werden. Artikel 6 GGV (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster) stellt hierbei entscheidend auf den unterschiedlichen Gesamteindruck ab und damit auf die Frage, ob sich die Designs in wesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Hierbei ist eine genaue Gewichtung der Gemeinsamkeiten und der Unterschiede, ggf. auch unter Einbeziehung des bereits bestehenden Formenschatzes und unter Beachtung des Grades der Gestaltungsfreiheit, notwendig. Bereits geringe Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Mustern können daher unter Umständen (Tatfrage) ausreichend sein, um die erforderliche Eigenart zu bejahen.

In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Mittel und Wege, um möglichst nachvollziehbare Einordnungen zuzulassen, auch wenn es am Ende immer eine Frage des Einzelfalls ist, wie der Vergleich zweier Muster ausfällt. Vorgeschlagen wird hier bspw. das Kriterium der "Präferenzentscheidung". Hiernach kommt einem Muster dann Eigenart zu, wenn durch die Unterschiede im Gesamteindruck der Kunde zwischen den beiden Mustern keine Zufallsentscheidung treffen würde ("geschmackliche Wirkung des Geschmacksmusterrechts"). Außer Betracht bleiben hierbei Material, Preis und andere Faktoren. Wer die Geschmacksfrage entscheiden kann und ein Muster dem anderen vorzieht (präferiert), handelt nicht zufällig und zeigt damit, dass offenbar ausreichend große Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Mustern bestehen müssen.

Angesichts unserer verschiedentlich gemachten Erfahrungen bzgl. unberechtigter Abmahnungen oder auch unterlassener Geltendmachung möglicher Ansprüche in diesem Bereich, sollte hier zunächst durch einen erfahrenen Rechtsanwalt geprüft und eingeschätzt werden, ob ein Anspruch gegeben ist. In einem zweiten Schritt ist dann unter Beachtung der Interessen des Mandanten das beste und sicherste Vorgehen zu ermitteln. In jedem Fall ist hier vor Schnellschüssen zu warnen, da etwaig begangene Fehler im Vorfeld oftmals kaum noch nachträglich repariert werden können.

 

Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz

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