Gewerbesteuer für Gemeinschaftspraxen mit Nullbeteiligungsgesellschafter

Gewerbesteuer für Gemeinschaftspraxen mit Nullbeteiligungsgesellschafter
28.11.2016195 Mal gelesen
Das Aufnehmen von eigenverantwortlich tätigen Ärzten in die GbR kann eine Gewerbesteuerpflicht für Gemeinschaftspraxen nach sich ziehen. Nämlich dann, wenn von den Mitunternehmern kein Unternehmerrisiko zu tragen ist.

Sogenannte Nullbeteiligungsgesellschafter können für Gemeinschaftspraxen die Gewerbesteuerpflicht zur Folge haben. Sogar, wenn das Mitunternehmer-Risiko nur vorübergehend ausgeschlossen wird, wie im Rahmen einer "Partnerschaft auf Probe".

Der Bundesfinanzhof verurteilte in einem aktuellen Fall (Az.: VIII R 63/13) eine Gemeinschaftspraxis, die eine weitere Ärztin in ihre GbR als Gesellschafterin aufgenommen hatte. Die eigenverantwortlich tätige Ärztin haftete weder mit ihrem Vermögen an den Anteilen, noch wurden ihr Bankguthaben, laufenden Kredite, Betriebskosten o.ä. zugeschrieben. Die Honorarvereinbarungen mit der neuen Partnerin, sollten sich an dem Gewinn, den die Praxis insgesamt erziele, bemessen.

Schon das zuständige Finanzamt erkannte in diesem Beschäftigungsverhältnis keine Mitunternehmerschaft, da die Ärztin kein Unternehmerrisiko trage. Die GbR habe demgemäß also gewerbliche Einkünfte erzielt, für die die Gesamtpraxis Gewerbesteuern zu zahlen habe, urteilte das Finanzamt und erließ einen Gewerbesteuer-Bescheid.

Das Finanzgericht Düsseldorf und auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigten das Urteil: Die Ärztin sei aufgrund der Vereinbarungen nicht als Mitunternehmerin anzusehen. Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil jedoch auch klar, dass die fehlende Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie am Praxisvermögen nicht zwingend die Mitunternehmerschaft ausschließe.

Allerdings sei ein Mitunternehmerrisiko, laut BFH, erst durch die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg, gegeben. Dazu zählt, neben der Beteiligung an Gewinn und Verlust und der stillen Reserve, auch die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, also an Ausübung von Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten.

Steuerberater Jörg Treppner, Partner bei AJT Neuss und Fachberater für das Gesundheitswesen: "Ab wann von einem Mitunternehmerrisiko auszugehen ist, sollte von Fall zu Fall von einem Steuerberater geprüft werden. Zum Beispiel kann unter anderem ein geringes Initiativrecht durch ein besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden."



Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/