Gewerberaummietrecht: Betriebskostenabwälzung im Gewerberaummietrecht – hier: Verwaltungskosten

Fachartikel aus dem Bereich Wohnung, Haus, Bauen und (Ver-) Mieten - 25.07.2008 - 1.106 mal gelesen.

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 10.04.2008 – 3 U 158/06 – zitiert nach juris – entschieden, dass bei der – anders als im Wohnraummietrecht – im Gewerberaummietrecht grundsätzlich möglichen Umlage der Kosten der Verwaltung als Betriebskosten auf die Mieter die alleinige Verwendung des Begriffs „Verwaltungskosten“ in einem Formularvertrag hierfür nicht genügt.

Mangels hinreichender Bestimmtheit der Klausel sei die vertragliche Regelung unwirksam. Das OLG meint, die Vertragsklausel sei nicht hinreichend transparent. Insbesondere mangele es an einer Konkretisierung des Begriffs „Verwaltungskosten“. Es sei für den Mieter weder klar ersichtlich, welche Verwaltungskosten – Kosten der kaufmännischen und technischen Verwaltung oder gar alle Kosten der Objektbewirtschaftung – auf ihn umgelegt werden sollen, noch in welcher maximalen Höhe eine Kostentragungspflicht besteht. Dadurch werde dem Mieter ein nicht einschätzbares wirtschaftliches Risiko aufgebürdet.

Die auf Zahlung dieser „Verwaltungskosten“ gerichtete Klage des Vermieters hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die alleinige Verwendung des Begriffs „Verwaltungskosten“ eine wirksame Abwälzung der Kostentragungslast auf den Mieter bewirken kann, hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen, der über diese Frage entscheiden wird. Dies bleibt abzuwarten.
 
Sofern „Verwaltungskosten“ auf den Mieter umgelegt werden sollen, empfiehlt sich eine möglichst genaue Formulierung der Vertragsklausel, namentlich eine Konkretisierung und Aufschlüsselung des Begriffs „Verwaltungskosten“ sowie die Festlegung einer Höchstgrenze der zu tragenden Kosten.

Nähere Informationen zu miet- und immobilienrechtlichen Fragen, insbesondere auch zur Vertragsgestaltung, erteilt Herr Rechtsanwalt Sebastian Kroll, Sebastian.Kroll@nkr-hamburg.de.

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