Gewerberaummiete: Vermieter kann Guthaben aus Betriebskostenabrechnung auch zurückfordern!

Wirtschaft und Gewerbe
27.09.2013276 Mal gelesen
Der BGH hat für den Gewerberaum entschieden, dass trotz Auszahlung des Guthabens in der Betriebkostenabrechnung Nachforderungen möglich sind

Bei der Abrechnung der Betriebskosten von Gewerbeeinheiten ist der rechtliche Rahmen für den Vermieter nicht ganz so eng gesteckt wie dies etwa im Wohnraummietrecht der Fall ist. Hieraus ergeben sich gelegentlich Zweifelsfragen u.a. dann, wenn ein Guthaben zur Auszahlung an den Mieter ansteht: Kann das Guthaben aus der Abrechnung notfalls auch wieder ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn doch noch etwas nach kommt bzw. die Abrechnung unrichtig war? Kann bzw. muss sich der Vermieter Nachberechnungen bzw. Rückforderungen vorbehalten? Oder gilt dann die Devise "Was weg ist, ist weg"?

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist nunmehr auch im Bereich des gewerblichen Mietrechts den Vermietern beigesprungen und hat entschieden, dass die Betriebskostenabrechnung und die hiermit verbundene Auszahlung eines Guthabens nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen sind. Da ein solches einen gegenseitigen Vertrag voraussetze, die Abrechnung der Betriebskosten aber lediglich eine sog. Wissenserklärung und nicht eine Willenserklärung darstelle, könne hiervon nicht ausgegangen werden. Da die Auszahlung des Guthabens (ebenso wie dessen Entgegenahme) eine reine Erfüllungshandlung hinsichtlich der Abrechnungspflicht sei, so der BGH, könne diese für sich genommen auch keinerlei Vertrauenstatbestand für den Mieter schaffen.

Ohne Schuldanerkenntnis aber fehlt dem Mieter ein Rechtsgrund dafür, eine nachträgliche Nachforderung von Betriebskosten nicht begleichen zu müssen.

Hiernach steht es nunmehr auch dem gewerblichen Vermieter frei, ggf. erforderliche Korrekturen an Betriebskostenabrechnungen vorzunehmen und Differenzbeträge auch dann noch einzufordern, wenn zuvor ein Guthaben aus der Abrechnung ausgezahlt worden ist.

(BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. XII ZR 62/12)

Für weitere Rückfragen rund um das gewerbliche Mietrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

M. Kurtztisch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht