Gewerberaummiete: "Kalte Räumung" unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig (BGH Urteil vom 6.5.2009: AZ: XII ZR 137/07)

Miete und Wohnungseigentum
20.07.20092173 Mal gelesen

Der für Gewerberaummiete zuständige 12. Senat des  BGH hat in einer überraschenden Entscheidung die sogenannte "kalte Räumung" für rechtmäßig erklärt (BGH Urteil vom 6.5.2009 AZ. XII ZR 137/07) . Unter kalter Räumung versteht man die Versorgungssperre mit Heizung und/oder Warmwasser der ehemals vermieteten Räumlichkeiten, die vom ehemaligen Mieter noch nicht geräumt wurden.  Bisher war man allgemein davon ausgegangen, dass das Besitzschutzrecht, welches den ehemaligen Mieter bis zur rechtskräftigen Verurteilung schützt, auch die Versorgung mit Heizung und Wasser umfasst.

Der BGH hat in seiner Entscheidung allerdings klar gestellt, dass diese Möglichkeit der Einschränkung des ehemaligen Mieters nur dann in Betracht kommt, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückstandes gekündigt hat und auch mit den Nutzungsentschädigungen in Verzug und für die entsprechenden Kosten - also Heiz- und Warmwasserkosten - vorleistungspflichtig ist.

Als Argumentation hat der BGH angeführt, dass es einem Vermieter nicht zuzumuten sei, einem stetig wachsenden Schaden hinnehmen zu müssen, ohne darauf eine Einwirkungsmöglichkeit zu haben.

Für Gewerberaumvermieter mit "renitenten" Ex-Mietern gibt dieses Urteil unter gewissen Voraussetzungen ein weiteres Mittel an die Hand, den Gewerberaummieter zur Aufgabe des Mietreaums zu bewegen.

Allerdings ist dieses Urteil nicht überzubewerten, da es eben nur auf einen bestimmten Sachverhalt anzunwenden ist. Insbesondere auf Wohnraummietverhältnisse ist dieses Urteil nicht anzuwenden, auch  wenn sich das mancher gebeutelter Vermieter wünschen würde.