Gesetzliche Pflegeversicherung - Pflegeheim – Heimvertrag – Wann darf der Träger des Pflegeheimes das Entgelt erhöhen?

Arbeit Betrieb
27.10.20111303 Mal gelesen
Wenn ein Heimträger eine Anpassung der Leistungen vornehmen und hierfür höhere Leistungen fordern will, muss er dies begründen.

Nach den Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, WBVG) und des Heimgesetzes (das auf ältere Verträge in diesem Punkt noch anwendbar ist) darf der Träger des Pflegeheimes eine Entgelterhöhung vornehmen. Die Höhe des Heimentgelts richtet sich - soweit es um die Pflegeleistungen geht - nach dem Pflege- und Betreuungsbedarf bzw. der Pflegestufe. Wenn sich herausstellt, dass der Pflegebedarf steigt, weil sich z.B. der gesundheitliche Zustand des Bewohners ändert, darf der Heimträger seine Leistungen dem geänderten Pflegebedarf anpassen.Er muss dies sogar tun, denn er hat gegenüber dem Bewohner eine besondere Obhutspflicht, zu der es auch
gehört, dem Bewohner diejenige Pflege und Betreuung zu gewähren, die dieser aufgrund seiner jeweiligen körperlichen und geistigen Verfassung braucht.

Der Träger muss in diesem Fall eine Änderung der Leistungen anbieten. Wenn der Bewohner das Angebot nicht annimmt, darf der Träger kündigen, wenn fachgerechte Pflege und Betreuung unter diesen Voraussetzungen nicht mehr erbracht werden können. Bei Bewohnern, die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, darf der Heimträger Leistungen und Entgeltforderung durch einseitige Erklärung anpassen.

Dies muss er aber begründen. Die Erhöhung darf nicht willkürlich erfolgen. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz bestimmt insoweit, dass der Träger das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Bewohner durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen hat.

Wenn der Bewohner in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, kann der Heimträger zudem verlangen, dass der Bewohner bei seiner Pflegekasse einen Höherstufungsantrag stellt. Wenn sich der Heimbewohner grundlos weigert, dies zu tun, darf der Heimträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung, einen Höherstufungsantrag zu stellen, vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Die Aufforderung, einen solchen Antrag zu stellen, muss aber auch in diesem Fall begründet werden. Die gesetzliche Bestimmung lautet:

"Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen." (§ 87 a Abs. II S. 2 SGB XI)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erhöhungsverlangen, dass diesen Anforderungen nicht genügt, unwirksam ist.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 02.10.2007, III ZR 16/2007

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
koch@rkb-recht.de