Gesetzliche Krankenversicherung - Zusatzbeitrag - Sonderkündigungsrecht

Soziales und Sozialversicherung
21.12.20093165 Mal gelesen

Als erste gesetzliche Krankenkasse hat die Gemeinsame BKK Köln (GBK) rückwirkend zum 01.07.2009 einen Zusatzbeitrag erhoben. Unabhängig vom Einkommen müssen die Mitglieder der Kasse einen Zusatzbeitrag von acht Euro im Monat zahlen. Nach Ansicht vieler Experten ist es nur eine Frage der Zeit, wann auch andere Kassen einen Zusatzbeitrag einführen.

Zum 1. Januar 2009 wurde der Gesundheitsfonds gestartet. Die Krankenkassen können seitdem nicht mehr selbst über die Höhe der Beitragssätze für ihre Mitglieder und deren Arbeitgeber bestimmen. Diese sind nun einheitlich für alle Krankenkassen von der Bundesregierung festgelegt. Der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Beitragssatz betrug beim Start des Fonds 14,6 Prozent. In Anbetracht der schwierigen Wirtschaftslage 2009 und eines Bedarfs nach wirtschaftlicher Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde mit dem Konjunkturpaket II jedoch beschlossen, zum 1.Juli den Beitrag von 14,6 auf 14,0 Prozentpunkte zu senken. Da der Versicherte einen Anteil von 0,9 Prozentpunkte allein zu tragen hat, liegt der allgemeine Beitragssatz seit 1.Juli also bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Zusatzbeitrag

Kommt die gewählte Krankenkasse mit dem vom Gesundheitsfonds überwiesenen Geld nicht aus, darf sie einen Zuschlag erheben. Die Höhe des Zuschlags darf höchstens 1% des Bruttoeinkommens betragen und die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu bestimmen, dass künftig von den Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Möchte die Kasse einen Zusatzbeitrag erheben ohne umständlich prüfen zu müssen, wie viel 1% des Bruttoeinkommens der jeweiligen Mitglieder sind erhebt sie einen Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds. Voraussetzung für diese "unbürokratische" Möglichkeit nach § 242 SGB V  ist, dass dieser 8 Euro monatlich nicht übersteigt.

Kassenwechsel

Wenn man die Krankenkasse wechseln möchte, muss man grundsätzlich 18 Monate lang dort versichert gewesen sein. Gemäß § 175 SGB V ist dann eine Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Die Krankenkasse ist verpflichtet innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine neue Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der Beitritt in eine neue Krankenkasse ist unkompliziert, denn die neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft in der Regel nicht ablehnen. Man muss gegenüber der neu gewählten Krankenkasse lediglich erklären, dass man künftig dort Mitglied sein möchte. Zusammen mit der Kündigungsbestätigung der alten Kasse muss hierzu ein Aufnahmeantrag eingereicht werden. Dieser Antrag findet sich meist auf der Homepage der Krankenkassen.

Sonderkündigungsrecht

Erhebt eine Kasse jedoch einen Zusatzbeitrag gilt nach § 175 SGB V S. 4 ein Sonderkündigungsrecht und die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Die Kündigungsfrist bleibt zwar bestehen, die Kasse muss jedoch so rechtzeitig über die Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren, dass man wechseln kann, ohne dass der neue Beitrag fällig wird. Etwas anderes gilt bei Versicherten, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Wahltarif versichert sind. Diese Tarife lösen eine dreijährige Bindungsfrist aus, und ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanpassungen ist ausgeschlossen.

 

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