Gesetzliche Krankenversicherung – Krankengeld – Auf lückenlose AU-Bescheinigungen achten!

Soziales und Sozialversicherung
11.06.20141879 Mal gelesen
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Krankengeldbezieher müssen daher bei länger andauernder Erkrankung Acht geben, dass sie ihrer Krankenkasse die erforderlichen AU-Bescheinigungen lückenlos vorlegen.

Ohne ärztliche Bescheinigung besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Die Beibringung der AU-Bescheinigung ist eine Obliegenheit des Versicherten. Die Bescheinigung ist Anspruchsvoraussetzung. Für den Tag der ärztlichen Feststellung selbst besteht noch kein Anspruch (es sei denn, der Arzt hatte für den vorhergehenden Zeitraum bereits eine Bescheinigung erteilt und die Untersuchung erfolgt am letzten Tag des Krankengeldzeitraums).

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Werden die Bescheinigungen nicht lückenlos vorgelegt, kommt es zu Unterbrechungen der Krankengeldzahlung. Denn der Anspruch ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt allerdings nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Beispiel: Die Arbeitsunfähigkeit wird erstmals bescheinigt und der letzte Tag ist ein Freitag. Der Versicherte sucht seinen Arzt dann jedoch erst wieder am Montag auf. In diesem Fall ensteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld erst wieder ab dem folgenden Dienstag.

Diese Rechtslage kann besonders schwerwiegende Folgen für Versicherte haben, die noch im Anschluss an eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages Krankengeld erhalten. Denn grundsätzlich würde mit dem Ende der Beschäftigung auch die Beschäftigtenversicherung (Pflichtversicherung der Arbeitnehmer) enden. Solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt die Mitgliedschaft jedoch erhalten, (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld wiederum besteht allerdings nur für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Endet die Arbeitsunfähigkeit, entfällt dann auch die Pflcihtmitgliedschaft in der Beschäftigtenversicherung.  Es tritt dann zwar die sogenannte Auffangversicherung ein. Dies ist eine Pflichtmitgliedschaft für diejenigen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Diese Pflichtversicherung beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Wenn also trotz fortbestehender Erkrankung eine Lücke in den Bescheinigungen eintritt, entfällt der Krankengeldanspruch für diese Versicherten insgesamt.

Versicherte müssen deshalb unbedingt darauf achten, dass eine neue AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der voraufgehenden Krankschreibung ausgestellt wird.

vgl. Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 10.04.2014 - L 5 KR 61/13

 

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