Gesetzliche Krankenkassen und Leistungserbringer nach der Gesundheitsreform - Partner bei Ausschreibungen ?

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 28.02.2007 - 6.322 mal gelesen.

Die vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesundheitsreform ändert zukünftig auch das traditionelle Verhältnis der Leistungserbringer für Hilfsmittel zu den gesetzlichen Krankenkassen.

Bisher waren generell die nach § 126 SGB V zugelassenen Leistungserbringer berechtigt die Patienten zu versorgen falls die Krankenkasse nicht ein passendes Hilfsmittel in ihrem Bestand hatte.

Nach § 126 Abs. 2 SGB V bleiben die zugelassenen Leistungserbringer nur noch bis zum 31. Dezember 2008 zur Versorgung der Versicherten berechtigt. Danach dürfen gemäß § 126 Abs. 1 SGB V Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V abgegeben werden.

Ausschreibungen gem. 127 Abs. 1 SGB V
Nach dieser neuen Regelung sollen die gesetzlichen Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Nur für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden (z.B. orthopädische Schuhe) oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil sind Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 SGB V nicht zweckmäßig und es sollen auch dann gemäß § 127 Abs. 2 SGB V geeignete Verträge mit den Leistungserbringern geschlossen werden.
Nur dort wo für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge mit der Krankenkasse bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse zukünftig eine Vereinbarung im Einzelfall mit dem Leistungserbringer, § 127 Abs. 3 SGB V.

Auswirkungen
Die Leistungserbringer für Hilfsmittel müssen also zukünftig Vertragspartner der Krankenkassen werden. Die Teilnahme an den öffentlichen Ausschreibungen und das Verhandeln von Verträgen wird für jeden leistungsfähigen Betrieb zukünftig zum Alltag gehören, wenn er sich nicht durch eine andere Bietergemeinschaft vertreten lässt.
Solche Gemeinschaften können lokal, überregional und auch international gebildet werden. Bereits heute verhandeln und schließen die leistungsfähigen Einkaufsgenossenschaften sowie die Einkaufs- und Vertriebsgesellschaften für ihre angeschlossenen Betriebe Verträge mit Krankenkassen. Sie sind also bereits heute in vielen Bereichen Vertrags - Partner der gesetzlichen Krankenkassen.
Der Preis- und Leistungsdruck für die Leistungserbringer für Hilfsmittel wird durch die neuen gesetzlichen Regelungen bestimmt zunehmen und zu mehr Marktwirtschaft führen. Der zunehmende Wettbewerb wird dabei leistungsschwache Betriebe vom Markt drängen. Dabei sind zukünftig Liefer- und Dienstleistungsverträge ab einem Schwellenwert von 211.000,00 Euro öffentlich auszuschreiben, § 2 Nr. 3 Vergabeverordnung (VgV).
Leistungserbringer auf dem Hilfsmittelmarkt werden zukünftig (wie jeder Bauhandwerker und Bauunternehmer) gemäß § 4 VgV entsprechend der ausführlichen Regelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Rechtsschutz
Die gerichtlichen Überprüfungen von Ausschreibungs - Entscheidungen erfolgen gemäß § 17 ff. VgV durch die zuständigen Vergabekammern bei den Oberlandesgerichten, wobei diese zwingend - nach einer Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts - nur für die Prüfung von Vergaben oberhalb der Schwellenwerte zuständig sein sollen.
Ob sich diese neuen Regelungen in der Praxis bewähren oder ob es wirklich zu der angekündigten Klagewelle der Sanitätshäuser gegen die Gesundheitsreform kommt bleibt abzuwarten.

Nachtrag vom 25. August 2008
Nach der Auffassung des BSG und des OLG Brandenburg sind die Sozialgerichte für die Überprüfung der Verträge nach § 127 SGB V zuständig.
- siehe
Fachartikel des Autors vom 25.08.08 mit den Aktenzeichen der Entscheidungen -

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Burkhard Goßens
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