Gesetzlich unfallversichert bei Ausweichmanöver? - SG Dortmund, Urteil vom 02.11.2016 - S 17 U 955/14

Soziales und Sozialversicherung
21.11.2016793 Mal gelesen
Der Einsatz für Mitmenschen lohnt sich nicht immer. Die Folgen guter Taten sind oft schmerzlich. Das soll jetzt nicht dazu verleiten, in Zukunft rücksichtlos und unachtsam durchs Leben zu hasten. Manchmal ist einfach nur eine schnelle Reaktion gefragt.

Der Sachverhalt: Motorradfahrer M. war mit seinem Bike privat unterwegs. Nichts Böses ahnend genoss er die Zeit "on the road". Plötzlich kam ihm ein Vorfahrt missachtender Fahrradfahrer in die Quere. M. wich geistesgegenwärtig aus. Der Dank der guten Tat: zwei verletzte Schultergelenke. Zudem lehnte die Unfallkasse NRW die Anerkennung des Unfalls als "Arbeitsunfall" ab.

Das Problem: Die gesetzliche Unfallversicherung greift in der Regel nur dann, wenn ein Unfall irgendwie mit der Arbeit in Zusammenhang steht. Das war hier eindeutig nicht der Fall. Nach dem Gesetz sind aber auch Personen unfallversichert, "die bei Unglücksfällen . Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten".

Das Urteil: Die Unfallkasse muss M.'s Unfall anerkennen. M. hat den Fahrradfahrer, "indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen" ist, .. "aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet." So sind auch spontane Rettungsaktionen ohne Vorüberlegung - wie ein Ausweichmanöver - versichert (SG Dortmund, Urteil vom 02.11.2016, S 17 U 955/14, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Schmerzen werden mit der Entscheidung zwar nicht weggepustet, M. hat jetzt aber die Gewissheit, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu bekommen. Und die sind in der Regel besser als die Krankenkassenversorgung. Der Unfallversicherer glaubte, M.'s Aktion sei mehr Reflex als Rettungshandlung gewesen - gut, das Gericht hat anders entschieden.