Gesellschaftsrecht: "Wettbewerbsverbote bei der GmbH & Co. KG"

Wettbewerbs- und Markenrecht
23.09.20092155 Mal gelesen
Personengesellschaftsrecht: Zulässigkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots bei einer GmbH & Co.KG, § 1 GWB, § 165 HGB, § 112 HGB analog
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.03.2009 (AZ.: 11 U 61/08):
1.       "Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei einem Kommanditisten einer GmbH & Co.KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmanteil von jeweils nur 1/3 verfügt, regelmäßig nicht der Fall."
2.       "Ist einem Kommanditisten einer GmbH & Co.KG, der von einem Stimmanteil von jeweils 1/3 in der KG und der GmbH verfügt, von einem anderen Kommanditisten, der über die gleichen Stimmanteile verfügt, eine widerrufliche Vollmacht für die Ausübung der Stimmrechte erteilt worden, so ergibt sich daraus keine beherrschende Stellung für ein gesetzliches Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB."
Begründung:
1.
Entscheidend für die kartellrechtliche Zulässigkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nach Ansicht des OLG, ob durch das Wettbewerbsverbot der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens gesichert werden. Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot rechtfertigt sich jedoch dabei nicht allein aus dem Umstand, das Unternehmen vor dem freien Wettbewerb zu schützen, dem es sich wie jedes andere Unternehmen stellen muss.
Das Wettbewerbsverbot darf vielmehr nur Vorkehrungen für den Fall treffen, dass ein Gesellschafter das Unternehmen von innen aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet. Danach darf nur demjenigen Ge-sellschafter ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden, der die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann, da nur bei ihm die Gefahr einer inneren Aushöhlung des Unternehmens zu Gunsten der eigenen Konkurrenztätigkeit besteht. Bei einem maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft betreffen, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben.
Minderheitsgesellschafter, denen auch keine gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht eingeräumt werden, haben in der Regel keine beherrschende Stellung, so dass Wettbewerbsverbote gegenüber ihnen grundsätzlich kartellrechtlich unzulässig sind.
 
2.
Ein Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB kommt nach BGH nur dann in Betracht, wenn ein Kommanditist mit mindestens 80% sowohl an der Komplementär-GmbH und am Kapital der KG beteiligt ist. Denn nur dann bestehe eine beherrschende Stellung des Kommanditisten.
 
Fazit:  
Eine insgesamt konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen von Wettbewerbsverboten. Wieder einmal wurde ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot für unwirksam befunden, so dass bei der Gestaltung solcher Klauseln unbedingt ein Rechtsanwalt zur Beratung hinzugezogen werden sollte.
 

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