Gesellschafterstreit in der GmbH - Kündigung, Ausschluss, Einziehung, Abberufung und Amtsniederlegung

Gesellschafterstreit in der GmbH - Kündigung, Ausschluss, Einziehung, Abberufung und Amtsniederlegung
25.08.2015436 Mal gelesen
Beim Streit der Gesellschafter in der GmbH müssen die rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel gezielt und rechtzeitig eingesetzt werden.

Es ist zu beobachten, dass Gesellschafter im Rahmen eines Gesellschafterstreits oft weder Aufwand noch Kosten scheuen. Beobachtet werden kann, dass die Zahl der gerichtlichen Verfahren steigt. Die Planung und Durchführung von Gesellschafterauseinandersetzungen ist von einer hohen Komplexität gekennzeichnet. Gerade im GmbH-Recht gibt es nur wenige Rechtssicherheit gewährleistende Vorschriften, die die gesellschaftsrechtliche Prozessführung regeln (z. B. § 46 Nr. 8, § 47 Abs. 4 S. 2, § 61 GmbHG). Jede erfolgsversprechende Planung von Angriffs- und Verteidigungsstrategien setzt die genaue Kenntnis der bestehen-den Beteiligungs- und Machtverhältnisse im Gesellschafter- und Managementkreis voraus. Dazu gehören vor allem auch Informationen über Schwachstellen im Gegnerlager sowie eine möglichst genaue Einschätzung der finanziellen Ressourcen aller beteiligten Akteure.

Aktuelle Entscheidungen des BGH zum Gesellschafterausschluss

Der BGH hat in jüngerer Zeit mit zwei Entscheidungen Hürden für den Ausschluss von Gesellschaftern durch die sog. Zwangseinziehung beseitigt und größere Rechtsicherheit im Gesellschafterkreis geschaffen.

Mit seinem Urteil vom 02.12.2014 (Az II ZR 322/13) hat der BGH klargestellt, dass die gesetzlich geforderten Formalismen in § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses haben. Dies erleichtert die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen und damit den Ausschluss von Gesellschaftern aus der GmbH.

Durch Urteil vom 24.1.2012 (Az. II ZR 109/11) hat der BGH klargestellt, dass der Anteilsein-ziehungsbeschluss sofort und nicht erst mit Zahlung der Abfindung wirksam wird. Die lange Zeit ungelöste Frage, wann ein Einziehungsbeschluss wirksam wird, gehört nun der Vergan-genheit an. Da sich die Zahlungen der Abfindung in der Praxis über Jahre hinziehen können (Ratenzahlungen sind üblich), hat der BGH dem ausscheidenden Gesellschafter einen spe-ziellen Schutz zukommen lassen. Der BGH will die Gesellschafter, die die Zwangseinziehung beschlossen haben, in die persönliche Haftung nehmen, wenn das ungebundene Vermögen der GmbH nicht mehr zur Abfindungszahlung des ausgeschlossenen Gesellschafters aus-reicht.

Der zugespitzte Gesellschafterstreit

Streitigkeiten im Kreis der GmbH-Gesellschafter münden oftmals im Ausschluss von Gesell-schaftern und Geschäftsführern. Wenn der Gesellschafterstreit in der GmbH eine gewisse Eskalationsstufe erreicht hat, stellen sich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlus-ses immer wieder die gleichen Fragen:

  • In welchem Fall kann ein Gesellschafter, der seine Pflichten verletzt, aus der Gesell-schaft ausgeschlossen werden?
  • Wie sieht ein Verfahren eines Gesellschafterausschlusses aus?
  • Kann ein Gesellschafter die Gesellschaft freiwillig verlassen und hat er Anspruch auf Abfindungszahlung?
  • Wie wird eine Abfindungszahlung berechnet und wie lässt sich die Abfindungszahlung absichern?
  • Wie wirken sich Wettbewerbsverbote auf ausgeschlossene Gesellschafter aus?

Der Kampf um die Vorherrschaft in der Geschäftsführung

Neben dem Ausschluss eines Gesellschafters ist beim Gesellschafterstreit ein Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH von hoher praktischer Relevanz. Für die Gesellschafter ist es sehr wichtig, das Management der Gesellschaft zu kontrollieren oder selbst die Geschäftsführung in der GmbH zu stellen. Daher fokussieren sich viele Gesellschafterstreitigkeiten auf den Ausschluss oder die Ersetzung von Geschäftsführern. Wenn ein Geschäftsführer in einen Gesellschafterkonflikt gerät, wird er meist erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt. Insoweit kann er ein gesteigertes Interesse an der schnellstmöglichen Aufgabe seiner Geschäftsführung haben. In diesem Zusammenhang stellen sich oftmals nachfolgende Fragen:

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Geschäftsführer gegen seinen Willen ab-berufen werden?
  • Wann lässt sich sein Geschäftsführeranstellungsvertrag außerordentlich kündigen?
  • In welcher Weise kann ein Geschäftsführer seine Geschäftsführerstellung vorzeitig aufgeben (z.B. durch Amtsniederlegung), ohne einem erhöhten Schadensersatzrisiko ausgesetzt zu werden?

Antworten auf die in der Praxis aufgeworfenen Fragen beim Streit der Gesellschafter einer GmbH finden Sie auf der Homepage von ROSE & PARTNER LLP http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/gesellschafterstreit-gmbh.html

Für eine persönliche Beratung und Vertretung kontaktieren Sie bitte direkt einen unserer Fachanwälte für Gesellschaftsrecht an unseren Standorten Hamburg und Berlin. Unsere Rechtsanwälte berten und vertreten bundesweit.