Gesellschafterdarlehenskonten und Kreditwesengesetz

Wirtschaft und Gewerbe
05.03.2014458 Mal gelesen
Das BGH-Urteil vom 19. März 2013 (Az. VI ZR 56/12 – „Winzergeld“) hat die Diskussion um die Frage entfacht, ob Gesellschafterdarlehenskonten bei Personenhandelsgesellschaften genehmigungspflichtige Einlagengeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) darstellen.

Das BGH-Urteil vom 19. März 2013 (Az. VI ZR 56/12 - "Winzergeld") hat die Diskussion um die Frage entfacht, ob Gesellschafterdarlehenskonten bei Personenhandelsgesellschaften genehmigungspflichtige Einlagengeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) darstellen. Der BGH hatte entschieden, dass das "Stehenlassen" sog. Winzergelder (d.h. nicht eingeforderter Kaufpreisbestandteile) einer kreditrechtlichen Genehmigung bedurft hätte. Da die Weinkellerei im Urteilsfall in Insolvenz gefallen war, haften nach dieser Entscheidung die Geschäftsführer persönlich den Winzern auf Schadensersatz wg. Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung, die dem Schutze der Winzer dient.

Nach m.E. zutreffender Auffassung stellt die Annahme gesellschaftsrechtlicher Einlagen kein Einlagengeschäft im Sinne des KWG dar, weil auch die Finanzierung des eigenen Unternehmens durch Fremdkapital einen gesellschaftsrechtlichen Beitrag darstellt. Der BGH musste diese Frage leider nicht entscheiden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertritt allerdings in ihrem Merkblatt "Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts" vom 4. August 2011 (abrufbar auf der BaFin-Homepage) den Standpunkt, dass auch "Guthaben der Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, die auf Privat- oder Verrechnungskonten unterhalten werden und über die die Gesellschafter frei verfügen können" als "unbedingt rückzahlbare Gelder" unter Anwendungsbereich des KWG fallen können. Das soll wohl auch gelten, wenn die Guthaben auf den Konten nur aus Gewinngutschriften resultieren (m.E. nicht zutreffend).

Ausnahmen bestehen demnach, wenn

  • den Gesellschaftern bankübliche Sicherheiten gewährt werden (was in der Praxis unüblich und häufig auch nicht möglich ist),
  • die Gesellschafter einen sog. qualifizierten Rangrücktritt erklären,
  • eine Verlustbeteiligung besteht (Verbuchung von Verlusten auch auf dem Verrechnungskonto, was im Zweifel handels- und steuerrechtlich zu einer Qualifizierung als Eigenkapital führt),
  • die Guthaben verbundenen Unternehmen zustehen (sog. Konzernprivileg) oder
  • bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden, so dass aus Sicht der BaFin kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (z.B. bei Einlagen von insgesamt mehr als 12.500 € bei nicht mehr als 5 Einlagen). 

Neben dem Haftungsrisiko drohen Sanktionen u.a. in Form der Strafbarkeit für die handelnden Personen und Geldbußen gegen das Unternehmen. Angesichts dieser Risiken wird in der Literatur eine Prüfung im Einzelfall empfohlen. Zu überlegen sei z.B. die Strukturierung im Rahmen der o.g. Ausnahmen oder die Zwischenschaltung eines Kreditinstituts (was mit weiteren Kosten und steuerlichen Nachteilen verbunden ist).

Wünschenswert wäre, wenn die BaFin und/oder der Gesetzgeber kurzfristig klarstellen, dass Familienunternehmen und andere Unternehmen, deren Beteiligung nicht öffentlich gehandelt werden, nicht betroffen sind, damit eine m.E. unnötige Verunsicherung vermieden wird.