Geschwindigkeitsmessung mit ungeeichtem Messgerät unverwertbar!

Autounfall Verkehrsunfall
14.11.20141467 Mal gelesen
Sofern ein Geschwindigkeitsmessgerät nach einer Reparatur nicht unverzüglich einer erneuten Eichung unterzogen wird, ist eine Geschwindigkeitsmessung damit unverwertbar.

Sofern ein Geschwindigkeitsmessgerät nach einer Reparatur nicht unverzüglich einer erneuten Eichung unterzogen wird, ist eine Geschwindigkeitsmessung damit unverwertbar.

 

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten Fahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Vorwurf gemacht, welche durch ein Gerät gemessen wurde, das wenige Tage zuvor repariert worden ist. Im Rahmen dieser Reparatur kam es zu eichrelevanten Öffnungen des Messgerätes. Aufgrund dessen kann die vorgenommene Messung nicht verwertet werden, weil die Eichung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO vorzeitig erlischt, wenn beispielsweise der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind. Dies ist in Folge einer Reparatur, bei der eichrelevante Öffnungen vorgenommen worden sind, grundsätzlich der Fall. Dem § 13 Abs. 2 EichO zufolge erlischt die Eichung nur in Ausnahmefällen nicht - so etwa bei unverzüglicher Beantragung einer erneuten Eichung. Unverzüglich ist ein Handeln dem Grunde nach immer nur dann, wenn kein schuldhaftes Zögern gegeben ist.

Für das betreffende Geschwindigkeitsmessgerät wurde jedoch erst nach sechs Tagen ein Neueichungsantrag gestellt, was nicht mehr als unverzügliches Handeln bezeichnet werden kann. Gerade im Hinblick darauf, dass ein Antrag auf erneute Eichung keinen allzu komplexen Vorgang darstellt, müsste nach spätestens einem Tag ein solcher erfolgen. Insofern war das Messgerät nicht mehr geeicht im Sinne des § 13 EichO und konnte somit keine verwertbaren Messungen mehr durchführen. Der Beschuldigte wurde daraufhin freigesprochen.

 

Vgl. AG Alsfeld, Urteil vom 10.02.2014

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.