Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähig der GmbH - Beratungspflicht für Geschäftsführer ohne ausreichende Kenntnisse

Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähig der GmbH - Beratungspflicht für Geschäftsführer ohne ausreichende Kenntnisse
26.02.2013269 Mal gelesen
Das Haftungsrisiko eines Geschäftsführers einer GmbH in der Krise ist hoch. Eine rechtzeitige Beratung kann dieses Haftungsrisiko jedoch reduzieren. Dies zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit?

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH beauftragte im August 2003 eine Unternehmensberaterin die Vermögenslage der GmbH und mögliche in Betracht kommende Sanierungschancen zu prüfen. Im November 2003 erstattete die Unternehmensberaterin ihr Gutachten. Im Dezember 2003 stellte der Geschäftsführer Insolvenzantrag. Im Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Eine Insolvenzgläubigerin verlangte nun vom Geschäftsführer der GmbH Ersatz von 44.245,06 €. Diese Zahlungen habe der Geschäftsführer von September bis zur Stellung des Insolvenzantrags aus der Kasse der GmbH veranlasst, obwohl die GmbH bereits Ende August zahlungsunfähig war. Nach Ansicht der Insolvenzgläubigerin sei damit die Haftung des Geschäftsführers begründet.

Unverzügliche Beratung notwendig

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Zahlungen der GmbH die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgen. Wie die Gläubigerin gingen auch die Richter des Bundesgerichtshofes davon aus, dass die GmbH bereits Ende August zahlungsunfähig war. Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die zwischenzeitlich veranlassten Zahlungen kommt nur in Betracht, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ohne Verschulden des Geschäftsführers kommt eine Haftung dagegen nicht in Betracht.

Wie die Richter des Bundesgerichtshofes ausführen, habe der Geschäftsführer einer GmbH sich immer über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu vergewissern. Sobald er erkennt, dass es die finanzielle Situation der GmbH nicht mehr zulässt, dass sie fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten bezahlen kann, hat er die Zahlungsfähigkeit zu überprüfen. Ein Geschäftsführer der selbst nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, muss sich rechtzeitig fachgerecht beraten lassen. Dabei reicht es nicht aus, dass er die Beratung unverzüglich in Auftrag gibt. Er muss darauf hinwirken, dass die Beratung auch zeitnah erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. Das Gutachten wurde erst Monate nach der Beauftragung erstattet. Außerdem habe der Geschäftsführerin nicht gezielt die Frage prüfen lassen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Das in Auftrag gegebene Gutachten entlaste den Geschäftsführer somit nicht. Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden aus diesem Grund, dass der Geschäftsführer haftet.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2012, II ZR 171/10)

Anforderungen an eine Beratung                                          

Der Geschäftsführer einer GmbH hat hohe Sorgfaltsanforderungen zu beachten. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten zur wirtschaftlichen Lage der GmbH entlastet ihn nur, wenn es bestimmten Anforderungen genügt. So muss die Beratung rechtzeitig erfolgen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn sich der Geschäftsführer nur rechtzeitig um eine Beratung bemüht. Die Beratung muss durch fachkundige Personen erfolgen. Wer hierfür in Betracht kommt muss unter Berücksichtigung der Größe und Branche des konkreten Unternehmens entschieden werden. Die Beratung muss konkret zu der Fragestellung erfolgen, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist. Eine andere Fragestellung genügt nur dann, wenn sie zwingend die Frage der Insolvenzreife mit behandelt. Nur wenn diese Anforderungen beachtet werden, muss sich der Geschäftsführer kein verschulden vorwerfen lassen und kann einer Haftung entgehen.

Die Entscheidung zeigt: Nur wer gut beraten ist, kann dem hohen Haftungsrisiko entgehen. Benötigen Sie zum Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Profitieren Sie von den Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft im Insolvenzrecht. Ein kompetentes und erfahrenes Team an Rechtsanwälten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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