Geschäftsführer - Rechtsweg nach Kündigung - Rechtsprechungsänderung

Geschäftsführer - Rechtsweg nach Kündigung - Rechtsprechungsänderung
26.01.20152426 Mal gelesen
Oft stellt sich die Frage, welchen Rechtsweg der gekündigte Geschäftsführer einschlagen muss, um seine Rechte zu verfolgen und wahrzunehmen. Eine Entscheidung des BAG v. 03.12.2014 – 10 AZB 98/14 - bringt hier zugleich mit einer Rechtsprechungsänderung Klarheit und verschafft dem Geschäftsführer ein Mehr an Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit.

Das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers ist von einer Doppelnatur gekennzeichnet. Durch Gesellschafterbeschluss wird der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft bestellt. Neben dieser Organstellung steht in der Regel das vertragliche Verhältnis zur Gesellschaft, in der Regeln auf der Grundlage eines Geschäftsführer-Dienstvertrages. Die Abberufung als Gesellschafter beendet nicht automatisch das Vertragsverhältnis. Andererseits beendet die Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht automatisch die Bestellung als Geschäftsführer.

Wird der Geschäftsführer-Dienstvertrag gekündigt, der Geschäftsführer aber noch nicht abberufen, besteht eine gesetzliche Rechtswegzuweisung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer mit der Folge, dass nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, sondern das örtlich zuständige Landgericht. Dies hat eine nicht unerhebliche Kostenfolge für den Geschäftsführer, denn anders als vor den Arbeitsgerichten muss die klagende Partei vor den ordentlichen Gerichten zunächst die vollen Gerichtskosten vorauszahlen. Ferner trägt diejenige Partei die Kosten des gesamten Verfahrens, die im Verfahren unterliegt. Schlussendlich sind auch die Streitwerte bei einer Klage des Geschäftsführers vor dem Landgericht erheblich. Im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren dagegen trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selber (§ 12a ArbGG). Zudem ist der Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklagen auf die dreifache Bruttomonatsvergütung gedeckelt, während sich der Streitwert bei einem Kündigungsschutzverfahren des Geschäftsführers vor dem Landgericht in der Regel aus dem dreifachen Jahresbetrag der geschuldeten Vergütung ergibt.

Das BAG hat in der eingangs benannten Entscheidung zwar bestätigt, dass die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig davon greift, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Daher sind zur Entscheidung eines Rechtsstreites aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion der Organstellung als Geschäftsführer Wirkung entfaltet. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung geht das BAG aber nunmehr davon aus, dass die Arbeitsgerichte dann zuständig sein oder werden können, wenn die Organstellung des Geschäftsführers endet. Die weitere und beachtliche Neuerung besteht darin, dass diese Umstände bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu berücksichtigen sind. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des BAG v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 - unter Rn 21:

"Wird ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch bestellter Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen, begründet dies in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam sein Amt niederlegt. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 26 ff.)."

 Diese Rechtsprechungsänderung hat sich bereits in einer Entscheidung des BAG v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14 - abgezeichnet. Dort heißt es zur Berücksichtigung zuständigkeitsbegründender Umstände unter Rn. 26:

"Nach bisheriger Senatsrechtsprechung müssen die Voraussetzungen für das Eingreifen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Zeitpunkt der Zustellung der Klage vorliegen. Ist ein Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam abberufen, ist und bleibt für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten zulässig (BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 23 mwN). Hieran hält der Senat nicht weiter fest. Nachträgliche zuständigkeitsbegründende Umstände sind vielmehr auch dann zu berücksichtigen, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG."

 Fazit:

Die Entscheidung verschafft dem gekündigten Geschäftsführer mehr Optionen, seine Rechte vor der Arbeitsgerichtsbarkeit wahrzunehmen. Die Kündigung des Geschäftsführervertrages ist zunächst innerhalb von drei Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht anzufechten, anderenfalls gilt nämlich die Kündigung als rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wird der Geschäftsführer dann vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen oder legt er bis zu diesem Zeitpunkt wirksam sein Amt nieder (was - soweit dies nicht vertraglich anders geregelt ist - jederzeit und fristlos durch formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Gesellschafter oder im Fall einer juristischen Person gegenüber deren gesetzlichen Vertreter erfolgen kann), bleibt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit erhalten.

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RA Dr. Frank Lansnicker, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht, Berlin