Gesamtgläubigerschaft bei gemeinsamem Bausparkonto von Eheleuten

Familie und Ehescheidung
24.07.20091114 Mal gelesen
Eheleute, die gemeinsam einen Bausparvertrag abschließen, führen ein damit verbundenes Kontokorrentkonto als Oder-Konto. Bei Gesamtgläubigerschaft kann jeder Ehegatte die Auszahlung des gesamten Guthabens an sich allein beanspruchen, während sich bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Höhe des Anspruchs nach den Anteilen der Ehegatten richtet.
BGH, Urt. v. 31.3.2009 - XI ZR 288/08
 
Sachverhalt:
Girokonten mit kleinen Guthaben, die für den laufenden Lebensunterhalt von Eheleuten genutzt werden, aber auch Konten, die von Bausparkassen oder Banken für Depots geführt werden, stellen nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Oder-Konto und nur bei besonderer Regelung ein Und-Konto dar. Die Ehepartner haben damit eine Gesamtgläubigerstellung gegenüber der Bank bzw. der Bausparkasse mit Einzelverfügungsbefugnis. Dabei wird von der Rechtsprechung in Kauf genommen, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an einen der beiden Ehegatten leisten kann. Der andere Ehegatte ist damit auf seinen Ausgleichsanspruch gegen den Empfänger angewiesen und trägt insoweit das Insolvenzrisiko. Bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft an dem Guthaben auf dem Kontokorrentkonto käme nach §§ 741, 749, 752 BGB eine Einzelverfügungsbefugnis über das gesamte Guthaben bei der Bank/Bausparkasse nicht in Betracht.
 
Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine Ehefrau, die nach dem Tod ihres Ehemannes die Erbschaft ausgeschlagen hatte, gleichwohl als Gesamtgläubigerin i.S.d. § 428 BGB berechtigt war, ein Guthaben der Eheleute auf einem von der Bausparkasse geführten Girokonto abzuheben. Die von der Ehefrau verklagte Bausparkasse vertrat unter Berücksichtigung ihrer ABB die Ansicht, dass zwischen der klagenden Witwe und den unbekannten Rechtsnachfolgern ihres Ehemannes eine Bruchteilsgemeinschaft bestehe.
 
Entscheidung:
Der BGH bestätigte das vorinstanzliche Urteil, das der Ehefrau das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto in voller Höhe zugesprochen hat. Aufgrund des Vertragszwecks und der Interessen der typischerweise an Bausparverträgen der vorliegenden Art beteiligten Vertragsparteien sei davon auszugehen, dass das separat eingerichtete Kontokorrentkonto für die Ehepartner als Oder-Konto geführt wird und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben. Dafür würde der mit Bausparverträgen verfolgte Zweck, den Bausparern Finanzmittel für Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen, und das Interesse der Vertragsparteien, diese Mittel zügig und unkompliziert auszahlen, sprechen. Die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seine Einzelverfügungsbefugnis missbraucht und über das Kontoguthaben verfügt, ohne gegenüber dem anderen Ehepartner hierdurch berechtigt zu sein, rechtfertige keine andere Auslegung. Im Übrigen sei es der Bausparkasse unbenommen, eine Einzelverfügungsbefugnis durch eine entsprechende Gestaltung ihrer ABB auszuschließen.
 
Praxishinweis:
Führt eine Bank für Eheleute neben einem Wertpapierdepot ein Kontokorrentkonto oder eine Bausparkasse ein Bausparkonto und ist nicht schon nach den Geschäftsbedingungen geregelt, dass jeder Ehegatte als Gesamtgläubiger jeweils allein über das vorhandene Guthaben verfügen kann, sind die Kreditinstitute und die Bausparkassen berechtigt, das gesamte Guthaben an einen Ehegatten / Gesamtgläubiger auszuzahlen. Für die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sprechen nach Ansicht des BGH weder die Interessen der Kreditinstitute noch die der Eheleute, weil bei letzteren typischerweise von einer inneren Verbundenheit ausgegangen werden könne, die die Hinnahme des Missbrauchsrisikos der Einzelverfügungsbefugnis rechtfertige.