Juristische Personen sind grundsätzlich gemäß § 17 ZPO an ihrem Sitz zu verklagen. Das deutsche Recht kennt jedoch auch Klägergerichtsstände. Gemäß § 29c ZPO ist das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Was kann man jedoch machen, wenn kein Haustürgeschäft gegeben ist? Das ist z.B. dann der Fall, wennkeinen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher existiert, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und z.B. zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden war. § 29 ZPO gibt die Antwort.
Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Unter § 29 ZPO fallen alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und vertragsähnliche Sonderbeziehungen. Wichtigste Fälle von vertraglichen Sonderbeziehungen sind Rückabwicklungsverhältnisse nach Rücktritt oder Widerruf bei Verbraucherverträgen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Verträgen gem. § 812 I 1 1.Alt. BGB über die Leistungskondiktion.
Bei den Bankgeschäften ist der Erfüllungsort für die Verpflichtung des Kontoinhaber z.B. sein Wohnsitz bei Kontoeröffnung, nicht der Entstehung der einzelnen Leistungsverpflichtung (Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn.25).
Besonders interessant für viele unsere Mandanten die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensvertrage geltend machen (u.a.: http://www.anwaelte-giessen.de/bankrecht-santander-consumer-bank-ag-muss-bearbeitungsgebuehr-erstatten/ ): Falls ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung (§§ 269, 270 I, IV BGB, BGH NJW-RR 2005, 581, 582). Bei Bankdarlehen ist er nicht das Geschäftslokal der Kredit gewährenden Bank (vgl. Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn. 25).
Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts für Klagen auf Aufhebung, Rückabwicklung, Umgestaltung des Vertrages ist die (primäre) Leistungspflicht maßgeblich, nicht die Rückgewährschuld (Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn. 25).
Ref. jur.Dipl. Jur. (Univ.)
Ewa Trochimiuk