Gerichte stärken Interessen der Bankkunden

Gerichte stärken Interessen der Bankkunden
06.11.2012317 Mal gelesen
Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofs bahnten den Weg, dass Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen Abschlussgebühren und auch Kontoführungsgebühren von ihrer Bank zurückfordern können.

Dies hätte in der Regel zur Folge, dass die Darlehenskonten neu berechnet werden müssten, da im Normalfall auch Zinsen für diese Gebühren berechnet wurden.

Zum einen haben Oberlandesgerichte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam erklärt, soweit die Bank eine Bearbeitungs- und/oder Abschlussgebühren berechneten.

Dies deshalb, da die Gebühren für Tätigkeiten, die im Interesse der Bank liegen, gefordert werden. Bisher konnte der Bundesgerichtshof -BGH- hierzu nicht entscheiden, da Revisionen nicht eingelegt wurden oder zurückgenommen wurden.

Zu den Bearbeitungsgebühren liegen Urteile des OLG Karlsruhe (Urteil vom 3.5.2011, AZ: 17 U 192/10), des OLG Dresden (AZ: 8 U 662/11) und des OLG Bamberg (AZ: 3 U 78/10) vor. Der Hauptgrund für die Unwirksamkeit der Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren liegt darin, dass die Verbraucher durch diese Gebühren unangemessen benachteiligt werden. Dies insbesondere hinsichtlich des § 488 I BGB, d.h. dass die Bearbeitung des Darlehensantrags als Bestandteil des Darlehensvertrages  mit dem Zins bereits entgeltlich bezahlt wird und deshalb keine weiteren Gebühren gerechtfertigt sind.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.6.2011; XI ZR 388/10)  hatte bereits von einiger Zeit entschieden, dass Banken für die Abrechnung von Verbraucherdarlehen keine gesonderten Kontoführungsgebühren abrechnen dürfen. Oft wurden die Konten mit fixen monatlichen Beträgen belastet.

Die Folgen sind, dass die Bank die Darlehen neu berechnen und korrigieren müssen. Fehlerhaft sind die Bearbeitungsgebühren etc. und die Zinsberechnung.

Wie lange zurück eine Korrektur und damit auch eine Erstattung der Gebühren ohne Verjährungseintritt gefordert werden kann ist nicht völlig klar. Es dürfte aber so sein, dass der Verbraucher als Darlehensnehmer erst vor Kurzem die Rechtsprechung hierzu  kennen lernen konnte. Gemäß dem Gesetz hat der Darlehensnehmer drei Jahre Zeit die Erstattung zu fordern. Ohne eine solche Kenntnis zum Anspruchsgrund und zum Anspruchsgegner tritt Verjährung in jedem Fall spätestens nach 10 Jahren ein. Zu einem weiteren Abwarten kann aufgrund der nicht einfachen Verjährungsregelungen seit dem Jahre 2002 nicht geraten werden.

Sie sollten die Bank zur Neuberechnung des Darlehens mit einer Frist auffordern oder zumindest die berechneten Abschluss- oder Bearbeitungsgebühren und evtl. berechnete Kontoführungsgebühren zurückfordern.

Kommt die Bank dem nicht nach, so können Sie sich an einen Rechtsanwalt, der in diesem Gebiet tätig ist, wenden. Die Einwände der Bank und die konkreten Klauseln zu den Gebühren müssen in der Folge überprüft werden. Aufgrund der Höhe der Forderung und weiterer Umstände ist es vielleicht auch sinnvoll eine für Sie günstige Kostenvereinbarung zu schließen.

Mehr Informationen: Anlegerrecht

 

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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