Gericht begrenzt Lizenzschaden für Filesharing auf 10,00 € pro Song

Filesharing
08.04.2014510 Mal gelesen
Das Amtsgericht Köln konnte in einem aktuell zu entscheidenden Fall einen Schaden von mehr als 10,00 Euro pro Musiksong nicht erkennen.

Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin verwaltet im deutschsprachigem Raum u.a. die Rechte an einem Musikalbum mit 13 einzelnen Songs. Der Beklagte hatte das Musikalbum über ein Filesharing-System hochgeladen und damit gleichzeitig zum Herunterladen für andere Teilnehmer im Internet angeboten.

Die Klägerin machte daraufhin einen Lizenzschaden in Höhe von 2.500,00 ? geltend und verwies dabei auf mehrere Gerichtsentscheidungen, die einen Schaden pro Song von 200,00 ? zugesprochen hatten.

Weiterhin machte die Klägerin Abmahngebühren in Höhe von 1.379,80 ? aus einem Streitwert von 50.000,00 ? geltend. Auch insoweit wurde auf zahlreiche gleichgelagerte Gerichtsentscheidungen verwiesen, die solche oder höhere Streitwerte in der Vergangenheit für angemessen ansahen.

Diesen überhöhten Schadenersatzforderungen erteilte das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 125 C 495/13) nun eine Absage.

"Das Gericht gelangt zu der Zuerkennung von Lizenzschäden, die deutlich unter denen von anderen Gerichten zugesprochenen Beträgen liegen... [...] Beträge in der Größenordnung mehrerer 100,00 ? pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt."

Zur Begründung trägt das Gericht deutlich vor, dass bei einer millionenfachen Nutzung von Filesharing-Netzwerken die Nutzung im konkreten Einzelfall sich nicht bedeutend auf die weltweite Verbreitung der Dateien auswirke. Es fällt also nicht besonders in Gewicht, wenn einer von Millionen Teilnehmern sich an dem Filesharing beteiligt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, und im Übrigen durch die Kanzlei schon lange vertretenen Auffassung, dass bei dem Datentausch lediglich Fragmente, also kleine Schnipsel im Sinne eines schnellen und effizienten Datenaustauschs angeboten werden. Die einzelne Datei also erst von vielen Anbietern zusammen- gesetzt wird.

"Filesharing stellt sich deshalb als anonymer Austausch von Daten dar, bei der die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt."

Ebenso wie die Höhe des Lizenzschadens ist die Höhe der Abmahnkosten durch das Gericht zu recht deutlich mit einem Streitwert von 1.000,00 ? herabgesetzt worden. Mit Einführung des § 97a Abs. 3 UrhG ist diese Streitwertbegrenzung für erstmalige Verstöße festgelegt worden.

Im vorliegenden zu entscheidenden Fall konnte diese Norm jedoch noch nicht angewendet werden, da sie erst im Oktober 2013 Einzug in den Gesetzestext gefunden hat und auf Altfälle keine Anwendung findet. Aber auch der alte § 97 a UrhG legt zumindest von den Rechtsfolgen her eine Streitwertbegrenzung auch in Altfällen nahe, so dass insoweit unproblematisch ein Streitwert von nicht mehr als 1.000,00 ? als durchaus angemessen erscheint.

Insgesamt ist der Beklagte schließlich zu 260,50 ? statt wie von der Klägerin beantragt 3.879,80 ? verurteilt worden.

Diese Entscheidung ist vor allem deshalb begrüßenswert, weil erstmals in aller Deutlichkeit der übergebührlichen Kompensation von Lizenzschäden entgegengetreten wird mit einer Argumentationsweise, die erstmals richtig den technischen Hintergrund des Filesharing-Systems berücksichtigt.