Heimliche Vaterschaftstests sind nun verboten - Gendiagnostikgesetz - GenDG ist seit dem 01. Februar 2010 in Kraft

Fachartikel aus dem Bereich Familie, Scheidung, Erben und Vererben - 01.02.2010 - 3.667 mal gelesen, 2 mal kommentiert.
Seit dem 01. Februar 2010 dürfen humangenetische Untersuchungen nur nach schriftlicher Einwilligung des Patienten durchgeführt werden.
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Das bestimmt das neue
Gendiagnostikgesetz - GenDG.

Bereits am 04. August 2009 wurde das Gesetz verkündet und tritt mit dem Hauptteil am 01. Februar 2010 in Kraft, nachdem Teile des Gesetzes bereits seit August 2009 gelten.1)


Zu den Grundprinzipien des Gesetzes zählt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehören sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen (Recht auf Wissen) als auch das Recht, diese nicht zu kennen (Recht auf Nichtwissen). Mit dem Gendiagnostikgesetz werden die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Abstammung, des Arbeitslebens und der Versicherungen sowie die Anforderungen an eine gute genetische Untersuchungspraxis geregelt. (Pressemitteilung des BMG)

Historie
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - war die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit  Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung, verboten. Der Gesetzgeber war vom BVerfG aufgefordert  worden, ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.

Einwilligung
§ 8 GenDG
bestimmt, dass eine humangenetische Analyse zu medizinischen Zwecken nur vorgenommen werden darf, wenn die betroffene Person (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) in die Untersuchung eingewilligt hat.

Straf- und Bußgeldvorschriften
Bei nicht geschäftsfähigen Personen ist die Einwilligung des Sorgeberechtigten notwendig. (z.B. Vaterschaftstests bei Minderjährigen). Für die Durchführung von Tests ohne Einwilligung gelten nachfolgende Straf- (§ 25 GenDG) und Bußgeldvorschriften (§ 26 GenDG) mit teils empfindlichen (5) Sanktionen.

ISO / IEC 17025 - Qualitätsmanagementsystem
Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur noch Einrichtungen, die über qualifiziertes Personal und ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 17025  verfügen, diese Tests durchführen. Damit sollen Betroffene auch vor unprofessionellen (Internet-) Firmen geschützt, die bisher teils ohne Beratung und oft zu überhöhten Preisen DNA-Tests angeboten hatten.

Abschluss von  Versicherungsverträgen
Bereits im Jahr 2008 begrüßte der Deutsche Anwaltverein (DAV) - Stellungnahme 52/2008 - die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Versicherer bei Vertragsschluss nicht nur keine Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, sondern auch die Ergebnisse oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen nicht erfragen sowie diese nicht entgegennehmen oder verwenden darf.

Bedenken

Der DAV äußerte jedoch erhebliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelung des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzesentwurfes, die es Versicherern ermöglicht, uneingeschränkt genetische Untersuchungen oder Analysen oder die Mitteilung von Ergebnissen bereits durchgeführter Untersuchungen zu verlangen, wenn gewisse Versicherungssummen (4) überschritten werden.

© Burkhard Goßens
Rechtsanwalt vCard

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1)Die §§ 6, 20 Abs. 3, 23 und 24 sind bereits am 5. August 2009 in Kraft getreten.
Der § 5 tritt am 1. Febr. 2011 in Kraft.
Der § 7 Abs. 3 tritt am 1. Febr. 2012 in Kraft.

8 GenDG

Einwilligung(1) Eine genetische Untersuchung oder Analyse darfnur vorgenommen und eine dafür erforderliche genetischeProbe nur gewonnen werden, wenn die betroffenePerson in die Untersuchung und die Gewinnung derdafür erforderlichen genetischen Probe ausdrücklichund schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichenPerson eingewilligt hat. Die Einwilligung nachSatz 1 umfasst sowohl die Entscheidung über denUmfang der genetischen Untersuchung als auch dieEntscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungsergebniszur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist.Eine nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtungdarf die genetische Analyse nur vornehmen, wennihr ein Nachweis der Einwilligung vorliegt.(2) Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeitmit Wirkung für die Zukunft schriftlich odermündlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichenPerson widerrufen. Erfolgt der Widerruf mündlich, istdieser unverzüglich zu dokumentieren. Die verantwortlicheärztliche Person hat der nach § 7 Abs. 2 beauftragtenPerson oder Einrichtung unverzüglich einenNachweis des Widerrufs zu übermitteln.

§ 18 GenDG
Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages (1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages 1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder 2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden. Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung,die Erwerbsunfähigkeitsversicherung unddie Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird. (2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.   § 25 GenDG
Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt, 2. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung vornimmt, 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine vorgeburtliche genetische Untersuchung vornimmt, die nicht medizinischen Zwecken dient oder die nicht auf die dort genannten genetischen Eigenschaften des Embryos oder des Fötus abzielt, 4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, eine weitergehende Untersuchung vornimmt oder vornehmen lässt oder eine Feststellung trifft oder treffen lässt oder 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 2 dort genannte Daten oder ein dort genanntes Ergebnis verwendet.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und des Absatzes 1 Nr. 3 die Schwangere.   § 26 GenDG
Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Abs. 1, entgegen Abs. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder § 17 Abs. 5, das Ergebnis einer genetischen Untersuchung oder Analyse nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig sperrt, 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs. 5, eine genetische Probe verwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, eine genetische Untersuchung ohne Einwilligung der dort genannten Person vornimmt, 7. entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, a) als Vater oder Mutter des Kindes, dessen Abstammung geklärt werden soll, b) als Kind, das seine Abstammung klären lassen will, oder c) als sonstige Person eine genetische Untersuchung ohne die erforderliche Einwilligung vornehmen lässt, 8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 oder § 20 Abs. 1 Nr. 2 die Vornahme einer genetischen Untersuchung oder Analyse oder die Mitteilung dort genannter Daten oder eines dort genannten Ergebnisses verlangt, 9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 2 dort genannte Daten oder ein dort genanntes Ergebnis entgegennimmt oder 10. einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Verwaltungsbehörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b von einer Ahndung absehen, wenn die Personen, deren genetische Proben zur Klärung der Abstammung untersucht wurden, der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben.

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Weitere Informationen zum Gesundheitsrecht unter http://www.gesundheitsrecht.info/

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Sehr geehrter Herr Krug,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir können nur gemeinsam hoffen, dass die Preise nicht wieder nach oben schnellen. denn die genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken sind aufgrund des in § 7 GenDG formulierten Arztvorhehalts nur durch Ärzte bzw. Fachärzte vorzunehmen. Das gilt auch für die erforderliche Aufklärung nach § 9 GenDG. Auch bei den genetischen Untersuchungen nur zur Klärung der Abstammung ist gem.
§ 17 Abs. 1 GenDG zukünftig eine ärztliche Aufklärung gem. § 9 Abs. 3 GenDG vorzunehmen.

Autor: Stephan Krug Datum: 25.03.2010, 16:39

Vielen Dank für den interessanten Artikel. Meiner persönlichen Erfahrung nach sind es jedoch gerade nicht die im Internet werbenden Firmen, die die Vaterschaftstest zu überhöhten Preisen angeboten haben, sondern die Sachverständigen vor Ort. Auch kann man kaum pauschal sagen, daß diese Firmen nicht seriös sind. Im 21. Jahrhundert ist der Vertrieb über das Internet für uns als Verbraucher selbstverständlich geworden und sollte nicht zur qualitativen Abwertung eines Anbieters verstanden werden. Bevor die Internetfirmen Vaterschaftstest angeboten haben, lagen die Preise dieser Tests m.W. in astronomischen Höhen.